Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter (TV Urlaubsgeld Arb-O)
Datum: 10. Dezember 1990
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter (TV Urlaubsgeld Arb-O)
Red. Anm.: Kündigung des Urlaubsgeldtarifvertrages zum 31.07.2003 durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die gekündigten Tarifverträge gelten nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes für bestehende Arbeitsverhältnisse so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz ). Die Gewerkschaften ver.di und dbb-tarifunion wurden durch die TdL aufgefordert, kurzfristig in Verhandlungen über Öffnungsklauseln einzutreten, die es den Ländern ermöglichen, vergleichbare Regelungen für ihre Beschäftigtengruppen herbeizuführen; dies bedingt vorläufig nicht die Herausnahme dieser Verhandlungen aus dem Neugestaltungsprozess und steht einer späteren generellen Umgestaltung der Jahreseinmalzahlungen in diesem Prozess nicht entgegen.
zwischen dem
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und der
(den vertragschließenden Gewerkschaften)
wird für die unter den Geltungsbereich
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vortschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990
fallenden Arbeiter Folgendes vereinbart:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
Protokollerklärungen:
- Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
- Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
- beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
- bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den MTB II, den MTL II, den MTArb-O, dem BMT-G, dem BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlichen gleichen Inhalt anwendet.
- Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand.
Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat. Unschädlich ist ferner eine Unterbrechung nach Nr. 12 SR 2 a und Nr. 15 SR 2 b MTL II.
(2) Der Saisonarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Arbeiter 255,65 EUR.
Der am 1. J...