[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 5 Abs. 1 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV ergänzende Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, alte Bundesländer, 08.03.1977, i.d.F. vom 19.06.2013 (AVE-Anfang: 01.01.2014)

Nummer: 14211.403

Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzversorgung

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: alte Bundesländer

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 08. März 1977

Vorgänger: 14211.277

Nachfolger: 14211.407

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 09. Dezember 2013

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Dachdeckerhandwerk

Vom 3. Dezember 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

der Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 27. Juni 1980, 21. Juni 1985, 8. November 1989, 18. März 1991, 12. Juni 1997, 30. September 2002 und 19. Juni 2013

– kündbar jeweils zum Jahresende –

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,

ab 1. Januar 2014 mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989);

betrieblich: alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;

persönlich: alle Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk

vom 8. März 1977

in der Fassung vom 19. Juni 2013

Zwischen dem

Zentralverband des Dachdeckerhandwerks,

Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V.,

Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 5 Abs. 1 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Räumlicher Geltungsbereich:

    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin (in den Grenzen von 1989).

  2. Fachli...

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