Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 07.07.1978 i.d.F. vom 22.06.2009 (AVE-Anfang: 01.07.2009)
Nummer: 14211.373
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 07. Juli 1978
Vorgänger: 14211.323
Nachfolger: 14211.376
AVE
AVE Anfang 01. Juli 2009
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 29 vom 22. Februar 2011
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 11. Februar 2011
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke
c) der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 7. Juli 1978 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. November 1978, 31. Juli 1982, 21. Juni 1985, 31. August 1987, 16. Juni 1988, 24. Januar 1990, 18. März 1991, 27. April 1994, 30.September 1997, 26. Juni 1998, 29. August 2001, 30. September 2002, 21. August 2003, 20. Juni 2005, 26. August 2008, 13. Januar 2009und 22. Juni 2009
für das Dachdeckerhandwerk
mit Wirkung vom
zu Buchstabe c: 1. Juli 2009
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
vom 7. Juli 1978
in der Fassung vom 22. Juni 2009
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V., Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
Frankfurt (Main),
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG).
§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt:
a) |
zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung), |
§ 4 Aufbringung der Mittel
1. |
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist ab 1. Januar 1990 monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Z... |