Informationen über diesen Tarifvertrag
TV über Rentenbeihilfen, Baugewerbe, alte Bundesländer, 31.10.2002 i.d.F. vom 05.12.2007 (AVE-Anfang: 01.01.2008; AVE-Ende: 31.12.2015)
Nummer: 14001.1037
Klassifizierung: TV Rentenbeihilfen
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 31. Oktober 2002
Vorgänger: 14001.973
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2008
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 104a vom 15. Juli 2008
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1015 abgedruckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 15. Mai 2008
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 5. Dezember 2007 |
für das Baugewerbe,
mit Wirkung
zu Buchstabe e: vom 1. Januar 2008
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
(1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Transportbetonindustrie, der Mörtelindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
- solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines im Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
wenn sie
aa) |
nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, |
bb) |
überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und |
cc) |
die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. |
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
aa) |
nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in... |