Informationen über diesen Tarifvertrag
TV-V
Datum: 22. April 2023
Bemerkung
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 17. Änderungstarifvertrages vom 5. Oktober 2020
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) im Wortlaut
Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion.
Diese Fassung gibt den Stand vom 22. April 2023 wieder.
§§ 1 - 24 TV-Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v. H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v. H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 können Betriebe durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,
- Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
- Arbeitnehmer, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
- Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 4 Satz 2, für die - abweichend von § 18 - eine eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht; eine landesbezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.
(5) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeitnehmer" umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer.
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1
Die Geltung des TV-V nach § 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Unterschreiten des Quorums von 90 v. H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 2
Versorgungsbetriebe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch rechtlich selbständige Netz- und Netzservicegesellschaften.
§ 2 Arbeitsvertrag, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. In der Nebenabrede kann vereinbart werden, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden kann.
(2) Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Im Arbeitsvertrag kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine andere Probezeit, längstens von sechs Monaten, vereinbart werden. Bei Einstellung von Auszubildenden in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit, wenn die Ausbildung überwiegend im übernehmenden Betrieb stattgefunden hat; im Übrigen soll von einer Probezeit abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 3
Satz 3 1. Halbsatz findet auch dann Anwendung, wenn bei Verbundausbildung innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes die Ausbildung überwiegend für den zu übernehmenden Betrieb stattgefunden hat.
§ 3 Allgemeine Pflichten
(1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen.
(2) Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers...