Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Lohnausgleich, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik ohne Berlin, 15.08.1983, i. d. F. vom 11.06.2002 (AVE-Anfang: 02.01.2003)
Nummer: 14301.090
Klassifizierung: TV Lohnausgleich
Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 15. August 1983
Vorgänger: 14301.062
Nachfolger: 14301.111
AVE
AVE Anfang 02. Januar 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 216 vom 20. November 2002
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk
vom 29. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) | der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag) vom 15. August 1983 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Oktober 19984, 28. Mai 1985, 1. Juni 1990, 2. Juli 1991, 27. Juli 1993, 15. November 1995 und 22. Juni 2002 |
für das Gerüstbauerhandwerk
mit Wirkung
zu Buchstabe b: vom 2. Januar 2003
mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstabe a bis c auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag)
vom 15. August 1983
in der Fassung vom 11. Juni 2002
Zwischen dem
Bundesverband Gerüstbau,
Düsseldorf/Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses ...
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