Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.10.2003 (AVE-Anfang: 01.11.2003; AVE-Ende: 31.08.2005)

Nummer: 14001.979

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 29. Oktober 2003

Vorgänger: 14001.948

Nachfolger: 14001.996

AVE
AVE Anfang 01. November 2003
AVE Ende 31. August 2005

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 242 vom 30. Dezember 2003

Bemerkung

a) Der Mindestlohn-TV wurde durch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 13. Dezember 2003 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
b) Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe hatte ursprünglich eine Laufzeit bis zum 31.08.2006. Sie wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (vgl. TV 14001.996) zum 31. August 2005 außer Kraft gesetzt.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

vom 30. Oktober 2003

I.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (Tarifvertrag Mindestlohn) vom 29. Oktober 2003 für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland

mit Wirkung vom 1. November 2003 für allgemeinverbindlich zu erklären.

II.

Auf Grund des bezeichneten Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung beabsichtigt des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

mit Wirkung vom 1. November 2003 zu erlassen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

vom 13. Dezember 2003

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2003 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. November 2003 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 2 Anwendungsausnahmen

(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.

(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, wenn sie

  1. bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im G...

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