Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
An das
Amtsgericht ...
– Vollstreckungsgericht –
...
per beA
In der Zwangsvollstreckungssache
der ... Gläubiger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
gegen
... Schuldnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
wird der
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
beantragt.
Der Gläubiger kann von der Schuldnerin nach dem vollstreckbaren ... (Titel) vom... beanspruchen:
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... |
... EUR |
zzgl. Zinsen in Höhe von ... % p.a. seit dem ... bis zum ... |
... EUR |
bisherige Vollstreckungskosten |
... EUR |
zzgl. Anwaltskosten aus ... EUR (Wert des Streitgegenstandes, § 25 RVG) |
|
Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3309 VV, |
... EUR |
Post- und Telekommunkationspauschale, § 13 RVG, Nr. 7002 VV |
... EUR |
zzgl. ... % Umsatzsteuer |
... EUR |
Gerichtskosten für diesen Beschluss (2111 KV GKG) |
15,00 EUR |
abzüglich am ... gezahlter |
... EUR |
Wegen dieser Ansprüche – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruches in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gegen ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten
... (Name) – Drittschuldner –
gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Der Schuldnerin hat in entsprechender Anwendung von § 850c Abs. 2 ZPO ein unpfändbarer Anteil von 3/10 zu verbleiben.
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an die Schuldnerin leisten.
Die Schuldnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Die gepfändete Forderung wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO vor, da die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen der Schuldnerin nicht zu einer (vollständigen) Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Dies ist aus dem anliegenden Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... (Name, Anschrift) vom ... ersichtlich. Zudem entspricht die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit. Die Schuldnerin entzieht sich durch ihr Verhalten einer Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers. Sie ist indes zur Zahlung verpflichtet, da sie zwischenzeitlich durch den Unterhalt ihres Ehemannes Einkommen bezieht. Im Einzelnen ist zur Billigkeit auszuführen ...
Die Höhe des Taschengeldanspruches ergibt sich aus dem Einkommen des Ehemannes der Schuldnerin. Dieser erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.500,00 EUR. Unterhaltspflichtige Kinder sind nicht vorhanden. Nach den Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts hat die Schuldnerin einen Unterhaltsanspruch von 3/7 dieses Einkommens, hier also 1.500,00 EUR. Pfändbar wären hiervon gemäß § 850c ZPO, falls es sich um Erwerbseinkommen handeln würde, 570,00 EUR. Der Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann beläuft sich auf mindestens 7% des Familieneinkommens, mithin auf 245,00 EUR. Hiervon können gemäß § 850c Abs. 2 ZPO 7/10, also monatlich 171,50 EUR gepfändet werden.
Es wird beantragt,
die Zustellung zu vermitteln,
an den Drittschuldner verbunden mit der Aufforderung nach § 840 ZPO,
- dem Gläubiger unter Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... (Name) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers ist beigefügt.
Sollte das angerufene Gericht nicht zuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin