5.4.2.1/2 Anlagen der Nummern 2.1 und 2.2: Steinbrüche Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Werden in Trocknern und Mühlen Gesteine mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein eingesetzt, ist die ordnungsgemäße Funktion der Abgasreinigungseinrichtung durch Einsatz qualitativer Messeinrichtungen für Staub im Sinne der Nummer 5.3.3.2 Absatz 1 kontinuierlich zu überwachen.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Brechern, Trocknern, Mühlen und Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
QUARZFEINSTAUB (QUARZ UND CRISTOBALIT)
Die staubförmigen Emissionen an Quarzfeinstaub der Partikelfraktion PM4 im Abgas von Brechern, Trocknern, Mühlen und Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quarzfeinstaub durch prozesstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Bei Trocknern und Mühlen, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von weniger als 20 Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten sowie bei Brechern und Klassiereinrichtungen gilt die Anforderung an Quarzfeinstaub als eingehalten, wenn die Anforderung an Gesamtstaub eingehalten ist.
Bei Trocknern, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten, gilt die Anforderung an Quarzfeinstaub als eingehalten, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei der Verarbeitung von Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein gilt Nummer 5.3.2 mit der Maßgabe, dass:
- bei Mühlen mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der Partikelfraktion PM4 gefordert werden und
- bei Trocknern mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der Partikelfraktion PM4 gefordert werden, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ überschreiten.
5.4.2.3 Anlagen der Nummer 2.3: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Das Klinkermaterial ist in Silos oder in geschlossenen Räumen mit Absaugung und Entstaubung zu lagern.
BEZUGSGRÖSSE
Die Emissionswerte beziehen sich im Abgas der Ofenfeuerung, einschließlich der damit verbundenen Mahl- oder Trocknungsprozesse auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 10 Prozent.
GESAMTSTAUB
Die in den gefassten Abgasen von Zementwerken, zum Beispiel Ofenfeuerung, Klinkerkühlung, Mahlprozesse, sonstige staubende Betriebsvorgänge, ausgenommen Schachtöfen, enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei kontinuierlichen Messungen gilt abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dass im Abgas der Ofenfeuerung und des Klinkerkühlers, ausgenommen Schachtöfen, sämtliche Halbstundenmittelwerte die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
Bei Einsatz von Elektrofiltern zur Entstaubung der Zementofenabgase, ausgenommen Schachtöfen, dürfen sicherheitstechnisch bedingte Elektrofilterabschaltungen (CO-bedingte Abschaltungen) eine Dauer von 30 Minuten je Jahr nicht überschreiten. Die CO-bedingten Abschaltungen sind kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, jeweils die Massenkonzentration 0,03 mg/m³ nicht überschreiten. Auf Antrag des Betreibers können Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen gewährt werden, sofern diese aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ein Emissionswert von 0,05 mg/m³ nicht überschritten wird.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Die nachstehend genannten Stoffe dürfen folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten:
a) |
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium |
|
|
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl, |
insgesamt 0,05 mg/m³, |
b) |
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, |
insgesamt 0,5 mg/m³. |
AMMONIAK
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 finden bei anderen als den nachfolgend genannten Anlagen keine Anwendung für die Emissionen an Ammoniak.
Die Emissionen von Ammoniak im Abgas von Zementöfen dürfen die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten, sofern ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion oder e...