5.4.3.2.1a Hochofenbetriebe
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Staubhaltige Abgase sind an der Entstehungsstelle, zum Beispiel in der Hochofengießhalle, an der Hochofenmöllerung, an der Hochofenbeschickung, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; davon abweichend kann beim Hochofenabstich ihre Entstehung auch durch weitgehende Inertisierung, zum Beispiel durch eine Stickstoffatmosphäre, vermieden werden.
Für die Auskleidung der Gießrinnen sind teerfreie Materialien zu verwenden.
Freisetzungen von Hochofengichtgas während der Begichtung sind zu minimieren, zum Beispiel durch Einsatz eines glockenlosen Gichtverschlusses mit primärem und sekundärem Druckausgleich sowie Gasrückgewinnungssystemen.
Die Geruchsemissionen aus der Schlackengranulation sind in der Regel durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, zum Beispiel durch Einsatz einer Schwadenkondensation.
GESAMTSTAUB
Die in der Hochofengießhalle an Abstichlöchern, Gießrinnen, Befüllungen von Pfannen und an Schlackenabtrennungen erfassten und im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten.
HOCHOFENGICHTGAS
Hochofengichtgas ist energetisch zu verwerten. Soweit Hochofengichtgas nicht verwertet werden kann, zum Beispiel aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen, ist es einer Fackel nach Nummer 5.4.8.1.3c zuzuführen.
WINDERHITZER
BEZUGSGRÖSSE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Die im Abgas enthaltenen Emissionen an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen die Massenkonzentration 200 mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.3.2.1b Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Der Betreiber hat geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen. Insbesondere sind Schrotte bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Anhaftungen, die zu erhöhten Emissionen führen können, zu überprüfen.
Staubhaltige Abgase sind an der Entstehungsstelle, zum Beispiel beim Roheisenumfüllen, Abschlacken, Entschwefeln, Konverterbeschicken und -ausleeren, Rohstahlbehandeln, zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; davon abweichend kann zum Beispiel beim Umfüllen von flüssigem Roheisen ihre Entstehung auch durch weitgehende Inertisierung, zum Beispiel durch eine Kohlendioxidatmosphäre, vermieden werden.
Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas der Sekundärentstaubung enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
KONVERTERGAS
Konvertergas ist energetisch zu verwerten. Soweit bei Oxygenstahlwerken mit unterdrückter Verbrennung das Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen, in Notfällen oder aufgrund eines zu niedrigen Heizwerts zu Beginn und zum Ende des Blasprozesses nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel gemäß Nummer 5.4.8.1.3c zuzuführen. In diesem Fall darf der Gehalt an Staub im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.
ALTANLAGEN
GESAMTSTAUB
Bei Altanlagen, deren Sekundärentstaubung mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet ist, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei Altanlagen mit direkter Verbrennung des Konvertergases dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas bei Einsatz trockener elektrischer Abscheider die Massenkonzentration 30 mg/m³, bei Einsatz nasser elektrischer Abscheider die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.