BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Acrylnitril enthaltende Abgase aus dem Reaktionssystem, dem Adsorber, der Reinigung und Trocknung der Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
REPRODUKTIONSTOXISCHE STOFFE
Die Emissionen an reproduktionstoxischen Stoffen bei Trockenspinnanlagen im Abgas der Spinnmaschinen einschließlich der Nachbehandlung und der Faserkühlung, der Faserpressen/Packhalle und der Raumluft dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Die Emissionen an reproduktionstoxischen Stoffen bei Nassspinnanlagen im Abgas der Spinnmaschine, der Fasertrocknung, der Farbanlage, der Faserpressen/Packhalle und der Raumluft dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
SONDERREGELUNGEN
Für Anlagen,
1. |
für die am 1. Oktober 2002
a) |
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 BImSchG oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BImSchG festgelegt sind; |
b) |
eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BImSchG festgelegt sind, oder |
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2. |
die nach § 67 Absatz 2 BImSchG anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren, |
gilt Folgendes:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Das Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.
ACRYLNITRIL
Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten. Die aus den Reaktionskesseln, der Intensivausgasung, den Suspensionssammelbehältern und den Waschfiltern stammenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche oder einer Adsorption zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei der Verspinnung des Polymeren zu Fasern sind Abgase mit einem Acrylnitrilgehalt von mehr als 5 mg/m³ einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher des Nassspinnverfahrens dürfen als Mindestanforderung 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Acrylnitril durch primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel Verminderung des Restmonomerengehalts, oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.