Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
Unterscheidung, ob Erhaltung oder bauliche Veränderung
Kosten von Erhaltungsmaßnahmen
Die Tragung der durch Maßnahmen der (modernisierenden) Erhaltung gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verursachten Kosten erfolgt grundsätzlich durch sämtliche Wohnungseigentümer, mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen Miteigentumsanteile.
Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung
Die durch eine Maßnahme der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums hervorgerufenen Kosten werden gem. § 21 Abs. 3 WEG indes nur von denjenigen Wohnungseigentümern getragen, die der Maßnahme zugestimmt haben.
Durchbrechungen dieser Grundsätze sieht das WEG nur für den Fall abweichender Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinschaftsordnung i. S. d. § 10 Abs. 3 WEG oder für die Ausübung der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vor.
Änderung der Kostenverteilung
Wenn aufgrund der Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ein Sondereigentümer bereits von einer Beteiligung an bestimmten Erhaltungskosten befreit ist, kann er nicht im Wege nachträglicher Beschlussfassung durch die Gemeinschaft hieran beteiligt werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG umfasst zwar nicht die Kompetenz, einen neuen generellen Verteilungsschlüssel zu begründen. Es besteht aber andererseits nicht nur die begrenzte Möglichkeit, eine bereits bestehende Kostentragungsregelung zu erweitern bzw. zu begrenzen, sondern es kann eine Kostentragungspflicht darüber hinaus neu begründet werden. Der Kreis der Kostenschuldner kann für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten verändert werden, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Unter dem TOP "Beschlussfassung über die Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen…" darf auch insoweit ein neuer Verteilerschlüssel beschlossen werden.
Ist mit der Beschlussfassung über eine Maßnahme zugleich auch die Kostenverteilung beschlossen worden, so steht einer nachträglichen Änderung des Verteilerschlüssels im Regelfall das schutzwürdige Vertrauen des betroffenen Eigentümers in die zuvor getroffene Kostenregelung entgegen. Die bisher entwickelten Grundsätze für "abändernde Zweitbeschlüsse" sind hier anzuwenden. Hiernach darf durch einen nachfolgenden Zweitbeschluss keine Änderung eines zuvor gefassten Beschlusses herbeigeführt werden, wenn der einzelne Eigentümer auf den Bestand der zuvor getroffenen Regelung vertrauen durfte und sein Verhalten (z. B. Vermögensdispositionen) hierauf eingerichtet hat.
Welche Anforderungen an eine ordnungsmäßige Ausübung der Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung zu stellen sind, wird nachfolgend im Einzelnen dargestellt.