Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
Ausdrückliche Bezeichnung
Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt. Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
2.3.2.1 Erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung
Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden. Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stelle keine Veränderung eines Umlageschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hat dies jedoch geändert. Jetzt kann der Kreis der Kostenschuldner verändert werden, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.
2.3.2.2 Keine generelle Änderung aller Kostenverteilerschlüssel
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer eine abweichende Verteilung nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschließen, nicht eine generelle Veränderung i. S. e. allgemeinen Verteilerschlüssels. Ein solcher genereller Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Die Gegenmeinung verweist u. a. auf die Formulierung "von einer Vereinbarung abweichenden" Verteilung und erlaubt die erstmalige Belastung mit Kosten. Es handelt sich um eine umfassende gesetzliche Öffnungsklausel. Ein "sachlicher Grund" für die Änderung der Kostenverteilung ist nicht erforderlich. Die Abänderung setzt weder schwerwiegende Gründe noch eine Unbilligkeit voraus. Bei der Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sind die Grenzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung überschritten, wenn die Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung erleidet, die keine innere Rechtfertigung trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten.
Auch die früher nichtigen sog. "Fensterbeschlüsse" sind jetzt möglich. Teilweise auch eine Delegation im Einzelfall.
2.3.2.3 Einführung neuer/individueller Kostenlast
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält eine Kompetenz, zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer neue Kostentragungspflichten zu schaffen.
Aber: Ein Beschluss über die Begründung individueller Leistungspflichten wie die Erhebung von Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatzansprüchen (auch die Erhebung einer "Umzugskostenpauschale", da § 21 Abs. 7 WEG a. F. gestrichen wurde) ist außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten des § 28 Abs. 1, 2 und 3 WEG mangels Beschlusskompetenz nichtig.
2.3.2.4 Verteilung von Erhaltungskosten
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erfasst auch Erhaltungskosten, allein mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen nach § 20 WEG. Die Gemeinschaft kann deshalb etwa durch...