Eine weitere Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG abgeleitete Kompetenz des Verwalters, über die Durchführung sog. laufender Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums zu befinden.

Soweit ersichtlich, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen obergerichtlich noch nicht alle entschieden worden. Die Literatur geht jedoch davon aus, dass der Begriff der "laufenden Maßnahmen" einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es sich hierbei nur um solche Maßnahmen handelt, die erfahrungsgemäß regelmäßig als untergeordnete, nicht außergewöhnliche Instandhaltungen oder Instandsetzungen geringen Umfangs anfallen. Nicht laufend und daher "außergewöhnlich" dürfte daher, obwohl vom Betrag her geringfügig, selbst die Reparatur auch nur eines tropfenden Wasserhahns sein, da diese nicht regelmäßig wiederkehrend ist. Auch darf der Verwalter einen Wartungsvertrag über eine Einrichtung oder Anlage abschließen, dies indes aber nicht als z. B. 10-Jahres-Wartungsvertrag, da sich dieser nicht mehr auf die einzelne Maßnahme bezieht, obwohl im Außenverhältnis hierfür nunmehr Vertretungsmacht besteht.[1]

[1] Zschieschack in Jennißen, WEG, 7. Aufl. § 27 Rn. 29 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge