Das Verlangen einer baulichen Veränderung, gestützt auf § 20 Abs. 2, 3 WEG, führt zur eigenen Kostenlast gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Seiten des umbauwilligen Wohnungseigentümers. Falls es sich um eine auch für andere Eigentümer interessante ggf. sogar mehrheitsfähige Maßnahme handelt, ist es oft von Vorteil, auf eine Beschlussfassung nach § 20 Abs. 1 WEG hinzuwirken. Dann trifft die Kostenlast alle Miteigentümer im Fall des 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder zumindest alle dem Beschluss Zustimmenden nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Die alleinige Kostentragung folgt zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 WEG schon aus dem Gesetz. Dies schließt indessen eine spätere Uneinigkeit über das Verlangen und seine Folgen nicht aus. Sicherheitshalber können die Folgen des Verlangens für die Kostentragung vorsorglich beschlossen werden.[1] Die Kompetenz zu diesem Beschluss folgt aus § 21 Abs. 5 WEG.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG haben grundsätzlich alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile die Kosten baulicher Veränderungen zu tragen, die mit doppelt-qualifizierter Mehrheit gefasst werden oder deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von 12 bis 15 Monaten amortisieren.

[1] Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 995a.

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