Den Auftakt – in zeitlicher Hinsicht – machte das "Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes" vom 19.12.2018 (BGBl I 2018, 2694). Darin wird zum einen die Möglichkeit innereuropäischer grenzüberschreitender Verschmelzungen auf inländische Personenhandelsgesellschaften als aufnehmende Rechtsträger erweitert, und zum anderen werden Übergangsregelungen geschaffen, unter denen britische Gesellschaften jedenfalls aus deutscher Sicht noch wirksam ohne Liquidation auf einen deutschen Rechtsträger "hinein"-verschmolzen werden können. Dies gilt, wenn nur der zugrunde liegende Umwandlungsvertrag noch rechtzeitig vor dem Brexit (oder dem Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums) wirksam beschlossen und notariell beurkundet wurde, selbst wenn die konstitutive Handelsregistereintragung erst später erfolgt. Diese Vorschrift nimmt allgemein Bezug auf den "Übergangszeitraum, innerhalb dessen das VK in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt", ist aber auf konkrete Verschmelzungsformen beschränkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge