Die Vorschriften über den Spendenabzug erstrecken sich nach den genannten Vorschriften – unter bestimmten erweiterten Voraussetzungen – grundsätzlich auch auf Spenden an steuerbegünstigte Einrichtungen, die in einem EU- oder EWR-Staat "belegen" sind, soweit diese Staaten der Bundesrepublik Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung leisten.

Derartige Spenden sind daher nach dem Brexit bzw. seit dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist selbst dann nicht mehr im Inland abzugsfähig, wenn von der unveränderten Leistung von Amtshilfe und Beitreibungsunterstützung durch das VK ausgegangen werden kann und zudem auch die weiteren Voraussetzungen für die inländische Nutzziehung aus der ausländischen Tätigkeit des britischen Spendenempfängers erfüllt würden.

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