Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
2.3.2.1 Verluste der UK-Tochtergesellschaft
Im Hinblick auf UK-Tochterkapitalgesellschaften, deren Muttergesellschaft in Deutschland ansässig ist, kam eine laufende Verlustnutzung vor dem Brexit theoretisch allenfalls im Rahmen einer Organschaft in Betracht, die allerdings aufgrund des Erfordernisses eines Gewinnabführungsvertrags problematisch ist. Diese theoretische Möglichkeit entfällt grundsätzlich nach dem Brexit (s. unter 2.2.1).
Darüber hinaus kann bei Vorliegen der Finalitätsvoraussetzungen in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zu Verschmelzungs- bzw. Liquidationsfällen (s. die unter 1.3.1. genannten EuGH-Entscheidungen vom 19.06.2019 Memira Holding bzw. Holmen) im Hinblick auf Verluste, die noch vor Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums bis Ende 2020 entstanden sind, eine inländische Nutzung in Betracht gezogen werden. Liegt das Finalitätsjahr hingegen erst nach dem Brexit, könnte eine Verlustnutzung aufgrund der vorrangigen Anwendung der Niederlassungsfreiheit problematisch sein.
2.3.2.2 Mit der Beteiligung in Zusammenhang stehende Verluste
2.3.2.2.1 Beteiligungsverluste
Den Verlusten der Tochtergesellschaften entsprechende Beteiligungsveräußerungsverluste oder Verluste aus steuerbilanziell wirksam vorgenommenen Teilwertabschreibungen sind bei der deutschen Muttergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Inland steuerlich nicht abzugsfähig.
Praxishinweis
Im Zweifel sollte von dem steuerlichen Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Gebrauch gemacht werden, eine handelsrechtliche Teilwertabschreibung muss steuerlich nicht zwingend nachvollzogen werden. Dabei ist ggf. die gesonderte Aufzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu beachten.
2.3.2.2.2 Gesellschafterdarlehen und Transaktionen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
Gleiches gilt – vereinfacht – gem. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG auch für Aufwand aus (wertgeminderten) Gesellschafterdarlehen, es sei denn, die Muttergesellschaft weist nach, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen gewährt und nicht zurückgefordert hätte.
Inländische Verluste aus laufenden Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit UK sind demgegenüber bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich unverändert abzugsfähig. Dazu können auch Währungskursverluste aus operativen Geschäften (etwa bei der in vielen Branchen üblichen Gewährung von Zahlungszielen) entstehen.
Stehen die Währungskursverluste indes im Zusammenhang mit der Beteiligung der inländischen Muttergesellschaft, so steht dem grundsätzlich wiederum § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG entgegen (dagegen mit beachtlichen Argumenten Winhard, IStR 2011, 237). Dem entspricht im Gewinnfall die Freistellung eines Beteiligungsveräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG.
Indes hat der Gesetzgeber eine Gleichstellung von Gewinnen und Verlusten grundsätzlich nur nachgelagert im Rahmen einer Wertaufholung eines zuvor steuerunwirksam abgeschriebenen Beteiligungsdarlehens vorgesehen (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG). Grundsätzlich fehlt es bei Beteiligungsdarlehen daher gerade an einer symmetrischen Behandlung, da sowohl die laufenden Erträge (Zinsen) wie auch z. B. Veräußerungsgewinne bei schuldrechtlichen Forderungen oder Wertpapieren regelmäßig voll steuerpflichtig sind. Auf diesen Unterschied in der Ausgangslage zu der EuGH-Entscheidung vom 10.06.2015, C-686/13, IStR 2015, 557, "X AB", nämlich die zugrunde liegende schwedische Rechtslage, nach der Gewinne und Verluste "symmetrisch" nicht erfasst wurden, weist Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, Rz. 120 zu § 8b KStG, zutreffend hin.
Immerhin sieht das KöMoG vom 25.06.2021 durch Einfügung eines neuen § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG die Herausnahme von nach dem 31.12.2021 eintretenden Währungskursverlusten aus den nicht abzugsfähigen Gewinnminderungen vor.