Im Hinblick auf UK-Tochterkapitalgesellschaften, deren Muttergesellschaft in Deutschland ansässig ist, kam eine laufende Verlustnutzung vor dem Brexit theoretisch allenfalls im Rahmen einer Organschaft in Betracht, die allerdings aufgrund des Erfordernisses eines Gewinnabführungsvertrags problematisch ist. Diese theoretische Möglichkeit entfällt grundsätzlich nach dem Brexit (s. unter 2.2.1).

Darüber hinaus kann bei Vorliegen der Finalitätsvoraussetzungen in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zu Verschmelzungs- bzw. Liquidationsfällen (s. die unter 1.3.1. genannten EuGH-Entscheidungen vom 19.06.2019 Memira Holding bzw. Holmen) im Hinblick auf Verluste, die noch vor Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums bis Ende 2020 entstanden sind, eine inländische Nutzung in Betracht gezogen werden. Liegt das Finalitätsjahr hingegen erst nach dem Brexit, könnte eine Verlustnutzung aufgrund der vorrangigen Anwendung der Niederlassungsfreiheit problematisch sein.

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