Wie bereits unter Abschnitt 2 ausgeführt, sieht § 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern vor. Der Gesetzgeber hatte bereits erkannt, dass es Brexit-bedingt – insbesondere mit Blick auf die mittlerweile überholte Ansicht der Finanzverwaltung zum Verbunderfordernis – zu steuerschädlichen Verbundbeendigungen kommen kann. Insoweit wurde Satz 5 eingefügt, der die Anwendung von Satz 3 im Fall des Brexits ausschließt. Der vor dem Brexit steuerfrei gestellte Vorgang bleibt unverändert nach § 6a GrEStG vollumfänglich steuerfrei.

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