Durch die Abgrenzungsnormen des Protokolls zum EU-UK TCA wird im Verhältnis zwischen dem VK und der EU eine Mehrfachversicherung in verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen (Art. SSC.10 Nr. 1). Es gilt der Grundsatz, dass eine Person nicht zeitgleich zwei oder mehreren Systemen der sozialen Sicherheit angehören darf. Im Protokoll zum EU-UK TCA wird dies in Art. SSC.10 Nr. 3 Buchst. a gem. dem Territorialitätsprinzip definiert. Grundsätzlich unterliegt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates, in dessen Gebiet er physisch seine Beschäftigung ausübt. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat sich der Betriebssitz des Arbeitgebers befindet oder in welchem Staat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Frau Wojcik erhält von dem deutschen Unternehmen B mit Sitz in Berlin einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht als Vertriebsmitarbeiterin für den ausschließlichen Einsatz in Dover. Frau Wojcik, die die polnische Staatsangehörige besitzt, erhält ihr Entgelt unmittelbar über die Entgeltabrechnung des Unternehmens B auf ein Bankkonto im VK, wo sie auch ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) hat.

Lösung

Frau Wojcik unterliegt ab dem 01.01.2021 ausschließlich den britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, da sie im VK ihre Beschäftigung ausübt. Der Umstand, dass Frau Wojcik den Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber schloss, führt zu keiner anderen Beurteilung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Herr Kohlmann ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Dresden. Er erhält das Angebot, ab dem 01.03.2021 für einen britischen Unterhaltungskonzern mit Sitz in Leeds zu arbeiten. Er erhält einen Arbeitsvertrag mit dem britischen Unternehmen. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes erfolgt über die Lohn- und Gehaltsabrechnung im VK. Da Herr Kohlmann als Vertreter des Unternehmens für den deutschen Markt tätig werden soll, wird er seine Beschäftigung von seinem Arbeitszimmer an seinem Wohnort in Dresden ausüben. Es ist nicht vorgesehen, dass er seine Beschäftigung auch im VK ausüben wird. Zum 01.01.2021 lag kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

Lösung

Die Meldepflichten (DEÜV) und die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages richten sich nach § 28a SGB IV. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist durch den britischen Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind an die zuständige Berufsgenossenschaft abzugeben, ebenso sind die Meldungen und Beitragsnachweise nach DEÜV abzugeben (Art. SSC.14 Abs. 1). Art. SSC. 14 Abs. 2 sieht in diesen Fall vor, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers übernehmen kann. In Hinblick auf Deutschland ist aber zu beachten, dass eine solche Befreiung keine haftungsbefreiende Wirkung hat.

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