Aleksandra Amedov, Stephanie Tigges
In der Praxis sind Arbeitgeber vermehrt mit der Herausforderung konfrontiert, ihren Arbeitnehmern im Gesamtprozess der Verlagerung, Versetzung bzw. des Neubeginns, zumindest auf steuerlicher Ebene, das Leben so leicht wie möglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die letztlich selbst für ihre Steuern verantwortlich sind und gerade nicht einer Nettolohnvereinbarung unterliegen. Bei lokalen (Neu-)Einstellungen, die aufgrund des Brexits und einer damit zusammenhängenden Stellenverlagerung nach Deutschland erfolgen, ist oftmals zu beobachten, dass es sich nicht um völlig neue Mitarbeiter handelt, sondern die betroffenen Mitarbeiter von einem britischen lokalen Vertrag auf einen deutschen lokalen Vertrag "umgehängt" werden. Damit einher gehen jedoch zusätzliche administrative Tätigkeiten aufseiten des Arbeitgebers, sofern der Mitarbeiter weiterhin seinen vorrangigen Wohnsitz im VK hat. Für den Mitarbeiter ist es in solchen Fällen von großer Bedeutung, dass er zumindest keinen Liquiditätsnachteil hat, wenn nämlich in Deutschland ein voller Lohnsteuerabzug anfällt und er aufgrund des abweichenden Steuerjahres (teilweise) gleichzeitig im VK Steuern für vielleicht dort verbrachte Homeoffice-Tage zahlen muss, obwohl die Erstattung aus einer deutschen Steuererklärung noch auf sich warten lässt (sofern überhaupt die Abgabe einer Steuererklärung möglich ist). Hier ist es für den Arbeitgeber empfehlenswert, die Möglichkeit einer Lohnsteuerfreistellung zu prüfen.
Praxishinweis
Für Arbeitnehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwingende Voraussetzung. Der Antrag kann für bis zu drei Jahre gestellt werden, bevor er erneuert werden muss. Er kann sowohl vom Arbeitnehmer selbst als auch vom Arbeitgeber eingereicht werden, und zwar so lange, wie der Arbeitgeber für das betreffende Kalenderjahr den Lohnsteuerabzug noch ändern darf.
Für lediglich beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sieht die Finanzverwaltung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer vor. Ab dem 01.01.2020 gilt grundsätzlich für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren abzurufen hat. Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.
In den Fällen, in denen der Arbeitslohn nach den Regeln eines DBA auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird, muss jedoch weiterhin der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gestellt werden und die Finanzverwaltung hat den Arbeitgeberabruf über ELStAM zu sperren. Diese Ausnahme liegt beispielsweise dann vor, wenn ein in Deutschland bei einer deutschen Gesellschaft als Geschäftsführer angestellter und im Handelsregister eingetragener Steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG bezieht und im VK wohnhaft ist. Auch wenn Deutschland nach nationalen Vorschriften das alleinige Besteuerungsrecht auf die Geschäftsführervergütung hätte, sieht das DBA-UK keine besondere Geschäftsführerklausel vor, sodass die auf Arbeitstage außerhalb Deutschlands entfallende anteilige Vergütung in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden kann.
Selbstverständlich kann eine Steuerfreistellung auch durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierbei gilt es jedoch zwei wichtige Aspekte zu beachten. Einerseits kann eine korrekte Lohnsteuerabführung an der Quelle, die durch den Arbeitgeber vorgenommen wird, helfen, dem möglicherweise unerfahrenen Steuerpflichtigen Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt zu ersparen. Gleichzeitig entfällt der oben genannte Liquiditätsnachteil, wenn der Arbeitnehmer eine normale Bruttolohnvereinbarung unterzeichnet hat. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kommt hinzu, dass die Einkommensteuer mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich als abgegolten gilt.