Manuel Klingenberg, Nadja Simone Roß-Kirsch
Beim Einsatz von Mitarbeitern aus dem UK in Deutschland sind im Fall von Entsendungen die Vorgaben des AEntG sowie die EUPW-Meldepflichten zu beachten, soweit eine Meldepflicht besteht. Werden die Arbeitnehmer hingegen auf Basis eines lokalen deutschen Vertrags tätig, gelten für sie in vertraglicher Hinsicht keine Abweichungen im Vergleich zu Inländern.
2.4.1 Vertragsgestaltung
Werden Briten in Deutschland eingesetzt, kommt es auch hier darauf an, ob dies auf Basis einer befristeten Entsendung oder aber im Rahmen eines lokalen Vertrages erfolgt.
Bei einer befristeten Entsendung sind die Vorgaben des AEntG, welches die reformierte EU-Entsenderichtlinie (2018/957/EU) umsetzt, zu berücksichtigen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf folgende Bereiche:
(1) die Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze nach dem Mindestlohngesetz oder spezifischere Sätze nach dem AEntG oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen; wichtig: Kostenübernahme für Unterkunft während der Entsendung zählt nicht zum Mindestlohn,
(2) den bezahlten Mindestjahresurlaub (20 Tage bei 5 Tagen pro Woche),
(3) die maximale Arbeitszeit und Mindestruhezeiten (8 h pro Tag/max. 10 h pro Tag nur bei Ausgleich auf durchschnittlich 8 h pro Tag innerhalb der nächsten 6 Monate; Arbeitnehmer müssen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Ende der täglichen Arbeitszeit haben),
(4) die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern, insbesondere durch Zeitarbeitsfirmen,
(5) die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterbringung von Arbeitnehmern, wenn diese Unterbringung vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich für Arbeitnehmer bereitgestellt wird, die von ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beschäftigt werden (die vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünfte müssen mit bestimmten Räumen und Einrichtungen entsprechend ihrer Belegung ausgestattet sein),
(6) Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
(7) die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie weitere Anti-Diskriminierungsvorschriften,
(8) Zulagen oder die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten. Dies gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer entweder (1) zu oder von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in Deutschland reisen muss oder (2) vom Arbeitgeber vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in Deutschland an eine andere Arbeitsstätte entsandt wird.
Darüber hinaus ergibt sich seit Umsetzung der reformierten Entsenderichtlinie (2018/957/EU) im angepassten AEntG seit 30.07.2020 folgende Besonderheit:
Nach 12 Monaten der Entsendung kann eine Verlängerungsmitteilung an den Zoll ergehen und der Einsatz kann in begründeten Fällen auf maximal 18 Monate verlängert werden. Danach gilt weitestgehend deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften zur Vertragsbeendigung, zur betrieblichen Altersvorsorge und zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.
Werden Briten auf Basis eines lokalen Vertrages bei einem Arbeitgeber in Deutschland eingesetzt, sind sämtliche Vorgaben des deutschen Rechts zu beachten.
2.4.2 EUPW-Meldepflichten
Werden Arbeitnehmer aus dem VK nach Deutschland entsandt und handelt es sich dabei nicht um eine maximal 14 Tage andauernde Dienstreise zu Zwecken wie Teilnahme an Fachkonferenzen, interne Besprechung oder Schulung, so kann eine Meldung vor Einsatzbeginn bei der zuständigen Zollverwaltung erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Einsatz in Sektoren erfolgt, die einer Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterliegen und der Arbeitnehmer gewisse Gehaltsgrenzen nicht überschreitet. Darüber hinaus gelten Meldepflichten in den Branchen des AEntG. Eine branchenunabhängige Meldepflicht besteht seitens des Entleihers im Fall der Arbeitnehmerüberlassung, allerdings sind insoweit die in Abschnitt 2.5 genannten Folgen des Austritts Großbritanniens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen.