3.2.2.5.1 Aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland
Wenn ein Unternehmer einen körperlichen Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens aus dem VK nach Deutschland bewegt, handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG). Dies gilt nicht bei bestimmten Ausnahmetatbeständen, die im Wesentlichen eine nur vorübergehende Nutzung im anderen Staat oder eine Warenbewegung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen betreffen (vgl. Art. 17 MwStSystRL und Abschn. 1a.2 UStAE).
Das innergemeinschaftliche Verbringen ist fiktiv einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt (vgl. § 6a Abs. 2 UStG). Demzufolge ist der entsprechende Vorgang bei Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen aus britischer Sicht umsatzsteuerfrei. Der deutsche Unternehmer ist verpflichtet, im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären (vgl. § 1a UStG). Soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt es nicht zu einer finanziellen Belastung, sondern er macht den Vorsteuerabzug periodengleich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Beispiel
Der deutsche Unternehmer Max GmbH hat eine Niederlassung in Bath, VK. Dort befindet sich u. a. eine Maschine zur Herstellung von Knöpfen. Nach Einstellung der entsprechenden lokalen Produktion bringt der Unternehmer die Maschine in sein Werk in Baden-Baden. Der Vorgang ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nach Deutschland. Die Maschine wurde historisch für 1 Mio. EUR netto angeschafft. Aktuell wird eine gleichartige Maschine des entsprechenden Alters mit 250.000 EUR am Markt gehandelt. Somit hat die Max GmbH 19 % Umsatzsteuer auf 250.000 EUR anzumelden, darf jedoch in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug beanspruchen.
Ist ein britischer Unternehmer, der ein innergemeinschaftliches Verbringen bewirkt, in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfasst, so muss er sich entsprechend registrieren und beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
3.2.2.5.2 Von Deutschland in das Vereinigte Königreich
Verbringt ein Unternehmer einen körperlichen Gegenstand für unternehmerische Zwecke aus Deutschland in das VK, gelten ebenfalls die Regelungen für das innergemeinschaftliche Verbringen wie unter aa. dargestellt.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit meldet der deutsche Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst. Zusätzlich ist der Vorgang in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) entsprechend zu erklären. Teil des Nachweises ist eine Pro-forma-Rechnung für das Verbringen.
Beispiel
Der deutsche Unternehmer Max GmbH bringt einen Computer in seine Niederlassung in Bath, VK. Der Vorgang ist ein innergemeinschaftliches Verbringen aus Deutschland in das VK. Der Computer wurde historisch für 10.000 EUR netto angeschafft. Aktuell wird ein gleichartiges Gerät des entsprechenden Alters mit 3.000 EUR am Markt gehandelt. Somit hat die Max GmbH britische Umsatzsteuer auf 3.000 EUR anzumelden, darf jedoch in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug beanspruchen. In Deutschland meldet sie ein Verbringen von 3.000 EUR und stellt hierzu eine Pro-forma-Rechnung von der deutschen an die britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Wenn ein deutscher Unternehmer, der ein innergemeinschaftliches Verbringen bewirkt, bisher im VK nicht umsatzsteuerlich erfasst ist, kommt es aufgrund des Verbringens zu einer lokalen Registrierungspflicht.