Zum 01.07.2021 kommt es zu erheblichen Änderungen im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Dies hängt mit einer durch die Mitgliedstaaten verabschiedeten Reform des innergemeinschaftlichen Handels zusammen, die ursprünglich zum 01.01.2021 umzusetzen gewesen wäre, was wegen der Covid-19-Pandemie um sechs Monate verschoben wurde (vgl. Richtlinie 2017/2455 vom 05.12.2017, Richtlinie 2019/1995 vom 21.11.2019 und Beschluss des Rates 2020/1109 vom 20.07.2020). Ab diesem Stichtag vermindert sich die relevante Lieferschwelle auf einheitlich 10.000 EUR, kumuliert für alle grenzüberschreitenden Umsätze (vgl. Art. 33 i. V. m. Art. 14 und Art. 59c MwStSystRL n. F., sowie § 3c UStG i. d. F. des JStG 2020). Damit werden viel mehr Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Versandhandel teilnehmen, im jeweiligen Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Behandlung direkt aus Drittstaaten eingeführter und an Kunden gelieferter Gegenstände, auf die Behandlung von Umsätzen über sog. elektronische Schnittstellen (v. a. Internet-Marktplätze) u. v. m.

Zugleich hat der Unionsgesetzgeber allerdings beschlossen, die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens, die bislang nur für bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer anwendbar war (vgl. Art. 369a ff. MwStSystRL), auf den Versandhandel auszudehnen (vgl. Art. 369b MwStSystRL n. F.). Dies gestattet in vielen Fällen den Unternehmen, anstelle einer lokalen Registrierung ihre steuerlichen Pflichten im Sitzstaat zu erfüllen. Es bleibt allerdings bei der Verpflichtung, Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes abzurechnen und zu bezahlen.

Eine umfassende Darstellung der sehr komplexen Regelungen kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Es wird auf die einschlägige Literatur (z. B. Wäger, UStB 2021, 76, Thoma/Pleuß, UStB 2021, 191, Prätzler, StuB 2021, 157, Sterzinger, UStB 2020, 288) verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge