Ein Unternehmer aus Großbritannien, der bisher die Vereinfachungsregelung des § 6b UStG für ein in Deutschland gelegenes Lager genutzt hatte, kann diese ab dem 01.01.2021 nicht mehr anwenden. Laufende weitere Lagerbeschickungen sind grundsätzlich Einfuhren aus Großbritannien nach Deutschland, wenn nicht z. B. ein Zolllagerverfahren eingerichtet wird (vgl. dazu Teil J). Spätere Lieferungen aus dem Lager an den Kunden führen grundsätzlich zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland. Der britische Unternehmer muss dann mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.

Zur Behandlung bereits in Deutschland befindlicher Waren hat sich die deutsche Finanzverwaltung noch nicht geäußert. Es spricht viel dafür, entsprechende Entnahmen als lokal umsatzsteuerpflichtige Warenlieferungen zu behandeln und damit eine Registrierungspflicht des britischen Unternehmens zu begründen.

Ausdrückliche Stellungnahmen der britischen oder deutschen Steuerbehörden oder der EU zu der Thematik liegen nicht vor. Die EU klammert Konsignationslager in der Mitteilung vom 10.12.2020 explizit aus.

Nach der – nicht rechtsverbindlichen – Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses der EU sollen die Entnahmen von vor dem 01.01.2021 in die EU gelangten Waren weiterhin innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Interessanterweise sollen Rücksendungen nach Großbritannien allerdings Ausfuhren sein. Dies wirkt inkonsistent und es ist fraglich, ob die deutsche Finanzverwaltung diese Sichtweise übernehmen wird.

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