Der Wechsel zum Drittland bedeutet, dass britische Unternehmen ab dem 01.01.2021 das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für EU-Unternehmen nicht mehr nutzen können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für Drittlandsunternehmen zu wechseln.
Dies setzt allerdings voraus, dass die britischen Unternehmen sich für einen Mitgliedstaat der EU entscheiden, in dem sie sich registrieren (vgl. Art. 359 MwStSystRL). In diesem Mitgliedstaat geben sie dann zukünftig ihre Steuererklärungen für alle unter die Sonderregelung fallenden, nach dem Empfängerortsprinzip in der EU steuerpflichtigen Umsätze in Form von elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikationsumsätzen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ab. Besonders problematisch ist dabei, dass die Erweiterung zum One-Stop-Shop-Verfahren für Drittlandsunternehmen erst ab dem 01.07.2021 anwendbar ist (vgl. Abschnitt 3.4.3).
Britische Unternehmen mit Niederlassung in einem anderen EU-Staat sind vom Anwendungsbereich des Verfahrens für Drittlandsunternehmen ausgeschlossen. Sie können sich stattdessen im entsprechenden Niederlassungsstaat für das EU-Verfahren neu registrieren.
Meldungen für Umsätze in der Zeit bis zum 31.12.2020 müssen dem BMF-Schreiben vom 10.12.2020 zufolge bis spätestens 20.01.2021 von den britischen an die deutschen Behörden übermittelt worden sein, um noch berücksichtigt werden zu können. Andernfalls muss eine Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland erfolgen. Berichtigungen von Meldungen für Zeiträume bis zum 31.12.2020 können noch bis zum 31.12.2021 über das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren vorgenommen werden.
Die Europäische Kommission verweist abweichend von der deutschen Auffassung auf eine notwendige Einreichung der MOSS-Steuermeldung für das 4. Quartal 2020 bei den britischen Behörden bis spätestens Ende Januar 2021 (Mitteilung vom 09.12.2020). Für die Berichtigung benennt sie wie das BMF den 31.12.2021 als letztmöglichen Termin.