Die deutsche Zollverwaltung setzt als Regelmethode für sämtliche zollrechtlich relevanten Anmeldungen und Erklärungen das sog. ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) ein. Alternativ kann ggf. die sog. Internetzollanmeldung genutzt werden. Damit folgt Deutschland den Vorschriften der EU, die grundsätzlich eine digitale Abgabe von Zollanmeldungen fordern (vgl. Art. 5 Nr. 12 und Art. 6 Abs. 1 UZK).

Die Abgabe von Zollanmeldungen in Papierform (auf dem sog. Einheitspapier als EU-weit vorgeschriebener Vordruck, vgl. dazu Beispiel im Anhang unter Abschnitt 2.8) ist nur in Ausnahmefällen gestattet (vgl. Art. 5 Nr. 12 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 UZK). Insbesondere ist sie zulässig, wenn ein Unternehmen oder eine Person nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt (vgl. Art. 6 UZK-DA https://www.kleinanzeigen.at/Ruhige-Garconniere-im-Herzen-von-Innsbruck-4381817.html). Der Begriff gelegentlich ist als "nicht mehr als zehn in einem Jahr" zu verstehen (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Verwendung-der-EORI-Nummer/verwendung-der-eori-nummer_node.html, abgerufen am 18.06.2021).

Zollanmeldungen können in Sonderfällen auch mündlich (vgl. Art. 135 bis 137 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) oder durch andere Willensäußerung, definiert als ein klar erkennbares Verhalten (vgl. Art. 138 bis 140 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446), abgegeben werden. Wenn z. B. ein Reisender am Flughafen den sog. grünen Ausgang benutzt, handelt er i. S. d. zitierten Verordnung.

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