Nach dem Zollrecht der EU gibt es eine Reihe von Zollverfahren. Die wesentlichen werden im Folgenden kurz im Überblick dargestellt.
1.6.1 Einfuhr (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) und allgemeine Hinweise
Wenn eine Ware aus einem Gebiet außerhalb der EU körperlich in das Zollgebiet gelangt ("verbracht wird"), kann ein Einfuhrtatbestand im zollrechtlichen Sinn vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Ware innerhalb bestimmter Fristen entweder in ein Zollverfahren überführt oder aus der EU wieder ausgeführt werden muss. Die Einfuhr wird zollrechtlich als Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bezeichnet (vgl. Art. 77 der VO (EU) 952/2013 vom 09.10.2013). Vorbehaltlich geltender Erleichterungen läuft sie folgendermaßen ab:
Der Wirtschaftsbeteiligte (Anmelder, Vertreter oder Fiskalvertreter) gibt eine summarische Eingangsanmeldung in digitaler Form (in Deutschland über ATLAS oder als Internet-Anmeldung) ab, bevor die Waren in das Zollgebiet verbracht werden (vgl. Art. 127 UZK). Bei manchen Warengruppen und Verwendungsformen sowie u. a. im Verkehr mit der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen ist dies nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 104 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446). Sinn und Zweck dieser Meldung ist, dass die Zollverwaltung so eine erste Risikoanalyse vornehmen kann. Die Meldefrist hängt vom Transportmittel und der Strecke ab (vgl. Art. 105 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446).
Anschließend besteht die grundsätzliche Pflicht des Verbringers der Waren, diese zu einer Zollstelle zu befördern und dort eine zulässige zollamtliche Behandlung vornehmen zu lassen. Die zuständige Zollstelle ergibt sich aus dem Verkehrsweg der Waren. Zum Beispiel bei Beförderung auf der Straße ist es die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle. Es kommt dann zur sog. Gestellung, d. h., der Zollstelle wird mitgeteilt, dass sich Nicht-Unionswaren an der Zollstelle oder einem anderen, von der Zollstelle zugelassenen Ort befinden (vgl. Art. 5 Nr. 33 UZK). Die Gestellungsmitteilung muss sich auf die summarische Eingangsanmeldung beziehen. Sie ist ebenfalls digital über ATLAS abzugeben. In der Folge muss entweder ein Zollverfahren eröffnet oder die Ware wieder ausgeführt werden (vgl. Art. 149 UZK).
Es gibt nun zwei Möglichkeiten: Entweder wird unmittelbar eine Zollanmeldung abgegeben (vgl. Art. 158 UZK) oder zunächst eine sog. Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (vgl. Art. 144 UZK), beides in grundsätzlich digitaler Form über ATLAS (vgl. Art. 145 UZK). Die zuständige Zollstelle nimmt die Zollanmeldung an, überprüft die Papiere (vgl. Art. 188 a) und b) UZK) und die Waren (sog. Beschau, wobei die Möglichkeit besteht, Muster oder Proben zu entnehmen, vgl. Art. 188 c) und d) UZK) und fertigt einen Zollbefund.
Anschließend wird ein Einfuhrabgabenbescheid erlassen. Der Zahlungspflichtige zahlt die Einfuhrabgaben und die Waren werden überlassen, womit der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, über sie frei zu verfügen (vgl. Art. 194 UZK). Mit Beendigung des beschriebenen Verfahrens ändert sich der Status einer Ware von einer Nicht-Unionsware zu dem einer Unionsware (vgl. Art. 201 Abs. 3 UZK).
1.6.2 Versandverfahren
Grundsätzlich müssen Nicht-Unionswaren bei Grenzübertritt in das Zollgebiet der Europäischen Union verzollt und versteuert werden. Allerdings ist es in der Unternehmenspraxis häufig gewünscht, dass die entsprechende Anmeldung zum freien Verkehr erst am endgültigen Bestimmungsort der Ware erfolgen soll. Um dies zu erreichen, kann beim ersten Grenzübertritt ein Versandverfahren eröffnet werden (vgl. Art. 5 Nr. 16 i. V. m. Art. 210 UZK).
Beispiel
Ein türkischer Lieferant verkauft an einen deutschen Unternehmer eine Ladung Haselnüsse, die auf dem Seeweg von Istanbul bis Rotterdam befördert werden. Von dort werden sie auf dem Landweg zum Unternehmenssitz des deutschen Abnehmers in Frankfurt am Main transportiert.
Lösung
Grundsätzlich müsste die Einfuhr in der EU in den Niederlanden angemeldet werden, weil hier der erste Grenzübertritt stattfindet.
Alternativ ist es möglich, ein Versandverfahren zu eröffnen. Damit kann die Anmeldung zum freien Verkehr und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhrzölle in Deutschland vorgenommen werden.
1.6.3 Vorübergehende Verwendung
Grundsätzlich muss jede Nicht-Unionsware, die körperlich in das Zollgebiet der EU gelangt, dort verzollt und versteuert werden. Dies wäre insbesondere nachteilig, wenn der entsprechende Gegenstand nur zu einer kurzfristigen Nutzung in das Inland gebracht wird.
Um in entsprechenden Fällen eine Einfuhrabgabenbelastung zu vermeiden oder zu vermindern, kann das besondere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung genutzt werden (vgl. Art. 210 c) sowie 250 bis 252 UZK). Dieses Verfahren ermöglicht bei Einhaltung der Voraussetzungen ein vorübergehendes Gelangen der Ware in das Zollgebiet ohne oder nur mit teilweiser Belastung mit Einfuhrabgaben.
Um für das Verfahren zu qualifizieren, ist Bedingung, dass die Waren nur vorübergehend im Zollgebiet genutzt und anschließend unverändert wieder ausgeführt werden. Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten wären unschädl...