Falls ein Unternehmen in Großbritannien einen Warenbestand unterhält, stellt sich die Frage nach dessen zollrechtlicher Einordnung ab Austrittstermin. Grundsätzlich handelt es sich bei den Waren bis zum Austrittstermin um Unionswaren, da sie zollrechtlich nie ausgeführt wurden. Wenn bisher für das Lager kein besonderes Zollverfahren genutzt wurde, müsste nach allgemeinen zollrechtlichen Grundsätzen keine Einfuhr in Großbritannien erklärt werden. Vielmehr gilt die Ware bereits als eingeführt.

Der deutsche Zoll hat inzwischen seine zunächst erfolgte Auffassung geändert und erklärt, dass er sich der Europäischen Kommission anschließt und grundsätzlich bereit ist, die Regelung für Rückwaren (vgl. Art. 203 UZK) anzuwenden. Rückwaren bedeutet, dass eine entsprechend begünstigte Ware innerhalb von drei Jahren bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich nicht verzollt werden muss. Da bei vor dem Brexit nach Großbritannien gelangten Waren kein zollrechtliches Ausfuhrverfahren für die Warenbewegung aus der EU durchgeführt wurde, fehlt es an dem eigentlich für eine Rückware notwendigen Nachweis. Dieser ist daher mit geeigneten alternativen Unterlagen zu führen. Der Zoll weist insbesondere auf Beförderungsdokumente als denkbare Nachweise hin.

Bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeug gilt der Status als Unionsware als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet wird. Es kann dann ohne weitere Förmlichkeiten wieder in die EU eingeführt werden (Art. 208 UZK-IA). Sämtliche neuen Bewegungen aus einem deutschen Bestand in ein britisches Lager ohne Wechsel der relevanten Eigentümerstellung stellen zollrechtlich vorbehaltlich der Eröffnung eines abweichenden Zollverfahrens (beispielsweise Veredelungsverkehr) Ausfuhrtatbestände dar. Dementsprechend verlieren die Waren zollrechtlich ihre Eigenschaft als Unionsware. Gelangen sie später wieder in die EU, löst dies Einfuhrabgaben aus, vorbehaltlich einer Nutzung der Regelung für Rückwaren.

 
Hinweis

Praxishinweis

Unternehmen, die Waren in Großbritannien lagern, müssen nach dem Brexit die Zollvorschriften beachten. Diese sind sowohl für Lagerbeschickungen als auch für eventuelle Rücksendungen bedeutsam. Fehler können zu Abgabenbelastungen führen.

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