Völkerrechtlich ist das VK seit Ablauf des 31.01.2020 nicht mehr Teil der EU. Dabei sieht das Austrittsabkommen wie geschildert vor, dass sich zollrechtlich im Verhältnis zwischen dem VK und der EU bis mindestens 31.12.2020 nichts ändert.

Potenziell problematisch war, ob jene Staaten, die mit der EU internationale Verträge im Bereich des Zollrechts abgeschlossen haben, während des Übergangszeitraums das VK weiterhin als von den Verträgen erfasst ansehen. Die EU ist grundsätzlich dieser Auffassung und hat die Partnerstaaten entsprechend informiert (vgl. Mitteilung des deutschen Zolls vom 29.01.2020).

Es ist dennoch theoretisch denkbar, dass einzelne Staaten eine andere Auffassung vertreten. Dies kann dazu führen, dass Erzeugnisse, die entweder vollständig aus dem VK stammen, oder jedenfalls in zu großem Umfang mit im VK hergestellten Teilen zusammengefügt wurden, nicht mehr als Waren mit Ursprung aus der EU angesehen werden. Dies kann v. a. zu höheren Einfuhrzollsätzen, aber auch zu Einfuhrbeschränkungen führen. Es sind aber keine entsprechenden größeren Problemfälle bekannt geworden.

Ab dem 01.01.2021 gelten auf jeden Fall die zwischen dem VK und dem jeweiligen Drittland vereinbarten Verträge bzw., soweit dies entsprechend verhandelt worden ist, weiterhin die EU-Abkommen.

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