Rz. 18

Parteifähig sind diejenigen Personen, die rechtsfähig sind. Das sind die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft). Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig (BGH, Beschluss v. 20.5.2015, VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424). Sonstige Gemeinschaften sind grundsätzlich nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig. Doch sind insbesondere die Bauherrengemeinschaften (vgl. dazu näher § 554 Rn. 111) selbst parteifähig, wenn es sich dabei um eine GbR handelt, weil sie nach außen im Rechtsverkehr aufgetreten ist (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Klagen die Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche ein, so ist das Rubrum, dahin zu berichtigen, dass Klägerin die aus den im Rubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft ist (BGH, Urteil v. 14.9.2005, VIII ZR 117/04, GE 2005, 1549; OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.7.2005, I-10 U 202/04, ZMR 2005, 710). Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist ebenfalls (teil-)rechtsfähig – und damit parteifähig (KG, Beschluss v. 27.2.2007, 1 W 244/06, ZMR 2007 637) –, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05, GE 2005, 921; Prütting/Gehrlein, § 50 ZPO Rn. 28). Diese Gesellschaften können auch insoweit selbst klagen und verklagt werden.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverkehr der Fall ist. Unabhängig davon sind Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss v. 12.12.2006, I ZB 83/06, NJW 2007, 518). Haftet jedoch die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband auch klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben (BGH, Urteil v. 22.3.2012, VII ZR 102/11, ZMR 2012, 648; BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss v. 3.1.2006, 15 W 109/05, NZM 2006, 632 = ZMR 2006, 633 = WuM 2006, 582). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein Vertrag über die Be- und Entwässerung (KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05, GE 2006, 1478 = ZMR 2007, 67) oder über die Lieferung von Fernwärme (LG Arnsberg, Urteil v. 22.11.2006, 3 S 121/06, zitiert nach Juris) mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt. Bei einer vor der Veröffentlichung des Beschlusses vom 2.6.2005 (BGH a. a. O.) erhobenen Klage der Eigentümer ist eine Rubrumsberichtigung in den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft möglich; eines Parteiwechsels bedarf es nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.11.2005, I-23 U 211/04, NZM 2006, 182; OLG München, Beschluss v. 24.10.2005, 34 Wx 82/05, NZM 2006 = ZMR 2006, 226 = NJW 2006, 1293; LG Krefeld, Urteil v. 2.5.2006, 5 O 233/05, ZMR 2007, 72; AG Berlin-Neukölln, Beschluss v. 22.7.2005, 70 II 93/05.WEG, ZMR 2005, 744). Aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Rubrum eines vollstreckungsfähigen Titels nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu berichtigen, und zwar auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, das aber noch in der Zwangsvollstreckung begriffen ist (LG Berlin, Beschluss v. 15.8.2006, 85 T 187/06, GE 2006, 1175).

Eine Rubrumsberichtigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Titel gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer richtet (BGH, Beschluss v. 12.12.2006, I ZB 83/06, zitiert nach Juris). Bei einer vor der Veröffentlichung des Beschlusses vom 2.6.2005 (BGH a. a. O.) erhobenen Klage gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner ist eine Rubrumsberichtigung in den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft daher nicht möglich; es bedarf eines Parteiwechsels (BGH, Urteil v. 10.3.2011, VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453).

Dagegen ist die Erbengemeinschaft als solche nicht parteifähig und kann daher auch nicht selbst klagen oder verklagt werden (BGH, Beschluss v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05 = ZMR 2007, 26; BGH, Urteil v. 11.9.2002, XII ZR 187/00, GE 2002, 1326; Prütting/Gehrlein, § 50 ZPO Rn. 31).

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