Art. 4 Abs. 1 des Protokolls[4] lautet: "Nordirland ist Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs."[5]
Art. 5 Abs. 4 des Protokolls verweist dann aber auf den Anhang 2 dieses Protokolls, der u. a. festlegt, dass folgende Regelungen in Nordirland anwendbar sind:
- die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK),[6]
- die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.03.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung[7] und
- die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen.[8]
Dieser Anhang führt auch die Verordnung über den Gemeinsamen Zolltarif, die Regelungen über allgemeine Zollpräferenzen, autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente sowie die Handelsschutz-Verordnungen der Union auf. In Bezug auf Handelsschutzmaßnahmen hat die Kommission bekannt gegeben,[9] dass
- einerseits solche Maßnahmen (z. B. Antidumpingzölle) auch auf Einfuhren in NI von außerhalb der EU anwendbar sind, einschließlich der Regelung über die Erstattung von Antidumpingzöllen nach Art. 11 Abs. 8 AntidumpingVO,
- der Markt von NI nicht bei der Beantragung und Untersuchung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt wird.
Der UZK und die zolltariflichen Regelungen der Union sind also in NI grundsätzlich anwendbar.
Der UZK ist also in NI anwendbar, was bedeutet, dass dieses Territorium in zollrechtlicher Hinsicht so behandelt wird, als wäre es Teil des Zollgebiets der Union (was im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 des Protokolls zu stehen scheint). Allerdings legt das Protokoll dann wieder Ausnahmen von diesem Grundsatz fest, und zwar für Waren, die
- unmittelbar aus Drittländern in NI eingeführt werden und
- unmittelbar aus Großbritannien in NI eingeführt werden.
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