Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. |
2. |
Die Länge der Bewährungszeit bestimmt das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. |
3. |
Die Bewährungszeit kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder bis auf das Höchstmaß verlängert werden, in den Fällen des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB auch darüber hinaus. |
4. |
Die nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit kommt nur in Betracht, wenn neu eingetretene oder neu bekannt gewordene Umstände in der Person, dem Verhalten oder im Umfeld des Verurteilten für eine Anpassung Anlass bieten. |
5. |
Die Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung/Verlängerung der Bewährungszeit trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. |
6. |
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig. |
Rdn 73
Literaturhinweise:
Hein, Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf?, NStZ 1983, 252
Horn, Der Beginn der Bewährungszeit bei der Aussetzung des Strafrests, JZ 1981, 14
ders., Wann beginnt die nach § 56f Abs. 2 StGB verlängerte Bewährungszeit?, NStZ 1986, 356
s.a. die Hinw. bei → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.
Rdn 74
1.a) Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Strafaussetzung bewilligt wird.
☆ Die Strafaussetzung kann aber auch wegen einer neuen Straftat widerrufen werden, die der Verurteilte noch vor Urteilsrechtskraft begangen hat, § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB (→ Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit , Teil A Rdn 341 ).noch vor Urteilsrechtskraft begangen hat, § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB (→ Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit, Teil A Rdn 341).
Rdn 75
b) Die Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit trifft das Gericht im Bewährungsbeschluss gem. § 268a StPO (→ Bewährung, Bewährungsbeschluss, Teil A Rdn 38).
Rdn 76
2.a) Die Länge der Bewährungszeit bestimmt das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Entscheidung ist darauf abzustellen, welche Zeit benötigt wird, um auf den Verurteilten zur Vermeidung eines Rückfalls durch Weisungen oder durch die Aufsicht der Bewährungshilfe nachhaltig einzuwirken (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 56a Rn 1). Zudem ist zu berücksichtigen, wie lange der Verurteilte benötigt, um die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen (LK-Hubrach, § 56a Rn 2). Unzulässig ist es dagegen, bei der Festsetzung der Bewährungszeit darauf abzustellen, dass sich der Verurteilte den späteren Straferlass gem. § 56g StGB zunächst durch eine lange Straffreiheit "verdienen" müsse (MüKo-StGB/Groß, § 56a Rn 11).
☆ Aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist bei der Bemessung der Bewährungszeit auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen Die Dauer der Bewährungszeit darf zur Strafhöhe nicht außer Verhältnis stehen ( Fischer , § 56a Rn 1; SSW-StGB/ Mosbacher , § 56a Rn 5). Sehr lange Bewährungszeiten sind bei nur kurzen Freiheitsstrafen daher i.d.R. unverhältnismäßig.Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen Die Dauer der Bewährungszeit darf zur Strafhöhe nicht außer Verhältnis stehen (Fischer, § 56a Rn 1; SSW-StGB/Mosbacher, § 56a Rn 5). Sehr lange Bewährungszeiten sind bei nur kurzen Freiheitsstrafen daher i.d.R. unverhältnismäßig.
Rdn 77
b) In der Praxis wird in einfach gelagerten Fällen mittlerer Kriminalität häufig eine dreijährige Bewährungszeit festgesetzt ("Regelbewährungszeit", SSW-StGB/Mosbacher, § 56a Rn 7). Bei eher geringen Verfehlungen, die mit einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe ausreichend geahndet werden können oder bei einer überdurchschnittlich guten Sozialprognose wird indes häufig auch die Mindestbewährungszeit genügen, während in Fällen einer problematischen Sozialprognose eine längere Bewährungszeit angebracht ist. Insbesondere bei mehrfach vorbelastetenTätern, früheren Bewährungsbrüchen, erheblichen Straftaten oder bei sonstigen problematischen Umständen wird oftmals eine Bewährungszeit von vier oder fünf Jahren festgesetzt werden müssen (SSW-StGB/Mosbacher, § 56a Rn 7).
Rdn 78
3. Die Bewährungszeit kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden, in den Fällen des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB auch darüber hinaus. Eine Verlängerung nach dieser Vorschrift setzt aber ein Bewährungsversagen in Form einer neuen Straftat oder in Form eines Verstoßes gegen Auflagen/Weisungen voraus (hierzu → Bewährung, Widerruf, Absehen, Teil A Rdn 278).
☆ Bis zur Höchstgrenze ist unabhängig von der Dauer der ursprünglichen Bewährungszeit auch eine mehrfache Verlängerung zulässig (Fischer , StGB, § 56a Rn 3). ist unabhängig von der Dauer der ursprünglichen Bewährungszeit auch eine mehrfache Verlängerung zulässig (Fischer, StGB, § 56a Rn 3).
Rdn 79
4.a) Die nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit kommt nur in Betracht, wenn neu eingetretene oder neu bekannt gewordene Umstände in der Person, dem Verhalten oder im Umfe...