Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit richtet sich nach der "Bewährungsart".
2. Nach § 28 JGG beträgt die Bewährungszeit, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG ausgesetzt wird, mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
3. Wird die Jugendstrafe nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt, beträgt die Dauer der Bewährungszeit mindestens zwei und höchstens drei Jahre (§ 22 Abs. 1 JGG).
4. Nach § 61a JGG ("Vorbewährung") ergeht die Entscheidung, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils.
5. Die kürzeren Fristen nach § 22 JGG gelten ebenfalls bei einer Reststrafenaussetzung nach § 88 JGG; auch dann, wenn die Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG an die StA abgegeben wurde.
 

Rdn 176

 

Literaturhinweise:

Ostendorf, Die Bewährungszeit im Jugendstrafrecht und ihre Abänderung, StV 1987, 320

s.a. die Hinw. bei → Bewährung, Bewährungszeit, Teil A Rdn 72.

 

Rdn 177

1. Die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit richtet sich nach der "Bewährungsart" (s.a. → Bewährung, Bewährungszeit, Teil A Rdn 72).

 

Rdn 178

2. Nach § 28 JGG beträgt die Bewährungszeit, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG ausgesetzt wird, mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf auf zwei Jahre verlängert werden. Die nachträgliche Verlängerung setzt neue, nachträglich bekannt gewordene Umstände voraus, die die Verlängerung erzieherisch notwendig erscheinen lassen. Das bloße Fortbestehen der Unsicherheit reicht nicht aus (HK-JGG/Meier, § 28 Rn 2; D/S/S-Diemer, § 28 Rn 3; Eisenberg, § 28 Rn 2; a.A. Brunner/Dölling, § 28 Rn 1). Nach Ablauf der Bewährungszeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

 

Rdn 179

3.a) Wird die Jugendstrafe nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt, beträgt die Dauer der Bewährungszeit mindestens zwei und höchstens drei Jahre (§ 22 Abs. 1 JGG). Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt (allerdings nicht bei Jugendstrafe von über einem Jahr) oder vor ihrem Ablauf auf vier Jahre verlängert werden (§ 22 Abs. 2 JGG).

 

Rdn 180

b) Die zeitlichen Grenzen für die Bemessung sind enger gefasst als im Erwachsenenstrafrecht. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Zeit im Leben von Jugendlichen einen anderen Stellenwert hat als im Leben von Erwachsenen. Die wesentlichen für die weitere Entwicklung prägenden Veränderungen (Ablösung vom Elternhaus, Bindung an Gleichaltrige, Beendigung der schulischen Ausbildung, Eintritt in das Erwerbsleben) finden meist innerhalb kurzer Phasen statt, so dass es unverhältnismäßig wäre, straffällig gewordene Jugendliche über ebenso lange Zeiträume hinweg der staatlichen Aufsicht zu unterwerfen wie Erwachsene (HK-JGG/Meier, § 22 Rn 1).

 

Rdn 181

c) Die konkrete Dauer der Bewährungszeit bemisst sich zum einen nach dem Sanktionsziel, d.h. es ist zu entscheiden, wie viel Zeit zur Erreichung des Ziels für angemessen angesehen wird sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. In der Regel wird eine zweijährige Bewährungszeit bestimmt (HK-JGG/Meier, § 22 Rn 2, Ostendorf, § 22 Rn 5; D/S/S-Sonnen, § 22 Rn 2). Eine längere Bewährungszeit ist nur verhältnismäßig, wenn besondere Gründe, die in der Entwicklung des Jugendlichen liegen, dies gebieten (Ostendorf, § 22 Rn 2).

 

Rdn 182

d) Soweit der Endtermin nicht durch ein bestimmtes Datum festgelegt ist, berechnet sich die Beendigung durch entsprechende Anwendung des § 188 BGB.

 

Rdn 183

e) Die nachträgliche Verkürzung kommt bei einer positiven Entwicklung des Jugendlichen in Betracht. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr darf die Bewährungszeit nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden (§ 22 Abs. 2 S. 3 JGG).

 

☆ Bei einer positiven Entwicklung des Jugendlichen sollte der Verteidiger einen Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit stellen.

 

Rdn 184

f) Die Verlängerung setzt nachträglich bekannt gewordene Umstände voraus, die die Verlängerung zur Einwirkung auf die Entwicklung des Jugendlichen notwendig werden lassen. Dies sind insbesondere Umstände, die zu einem Widerruf der Bewährung führen können (§ 26a JGG); wobei die Verlängerung das mildere Mittel darstellt.

 

☆ Die Verlängerung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einem Widerruf vom Gericht zu prüfen und vom Verteidiger daher anzuregen.

 

Rdn 185

Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 2 S. 2 JGG) muss die nachträgliche Verlängerung vor dem Ablauf der Bewährungszeit erfolgen. Da die zur Verlängerung führenden Umstände (z.B. eine erneute Straftat) jedoch auch erst am letzten Tag der Bewährungszeit auftreten können, kann der förmliche Verlängerungsbeschluss auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen (wie bei Erwachsenen § 56f StGB; → Bewährung, Bewährungszeit, Teil A Rdn 78; HK-JGG/Meier, § 22 Rn 4; Brunner/Dölling, § 22 Rn 4; Eisenberg, §§ 26, 26 a Rn 11), allerdings nur dann, wenn andernfalls widerrufen werden müsste (LG Hamburg NStE Nr. 1 zu § 26 JGG). In d...

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