Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 426
Literaturhinweise:
Himmelreich, Abkürzung oder Aufhebung einer lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre gem. § 69a Abs. 7 StGB – Eine unzutreffende Gesetzes-Auslegung durch ein OLG, SVR 2010, 1
s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 420.
Rdn 427
1. Eine "Abkürzung" der Sperrfrist i.e.S. kommt nicht in Betracht. Dies käme nämlich einer (nachträglichen) Befristung der Sperrfrist gleich, die im Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist (vgl. aber AG Leipzig NZV 2015, 404).
Rdn 428
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 69a Abs. 7 StGB. Denn auch § 69a Abs. 7 StGB lässt Sperrfristverkürzungen vor Erreichung des Maßregelziels nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung in Form der Aufhebung der Sperrfrist zulässt. Voraussetzung dafür ist, dass der Sicherungszweck erreicht ist, weil die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist (vgl. OLG Celle VRS 115, 410 [für lebenslange Sperre]; LG Berlin VRS 120, 199; LG Ellwangen BA 2002, 223, 224; AG Kehl VRR 2014, 190; LK-Geppert, § 69a Rn 78; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 69a Rn 19; ähnlich auch Fischer, StGB, § 69a Rn 41; krit. Himmelreich SVR 2010, 1). Das bedeutet, dass für eine Sperrfristverkürzung bei Fortbestehen des Maßregelgrundes kein Raum ist (möglicherweise andere Ansicht LG Aachen BA 2007, 262 f.; AG Leipzig NZV 2015, 404; vgl. auch Himmelreich, a.a.O.).
☆ Ist also der Maßregelzweck erreicht, der Verurteilte also nicht mehr ungeeignet i.S. des § 69 StGB, muss die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sofort (ganz) aufgehoben werden, weil andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist (wegen der Einzelh. → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Aufhebung , Teil A Rdn 435 )."ungeeignet" i.S. des § 69 StGB, muss die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sofort (ganz) aufgehoben werden, weil andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist (wegen der Einzelh. → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Aufhebung, Teil A Rdn 435).
Rdn 429
2. Eine analoge Anwendung des § 69a Abs. 7 StGB scheidet ebenfalls aus. Dagegen spricht schon der Ausnahmecharakter der Vorschrift infolge ihrer rechtskraftdurchbrechende Wirkung weshalb die Normen, die Rechtskraftdurchbrechungen zulassen, restriktiv auszulegen sind (LG Berlin VRS 120, 199; LG Ellwangen BA 2002, 223, 224).
Siehe auch: → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 420 m.w.N.; → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Aufhebung, Teil A Rdn 435.