Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Möglichkeit, eine im Urteil angeordnete Sperrfrist (vorzeitig) aufzuheben, ist in § 69a Abs. 7 StGB vorgesehen.
2. Die Möglichkeit der Aufhebung der Sperrfrist besteht nach dem Wortlaut des § 69a Abs. 7 S. 1 StGB nicht nur für befristete Sperren, sondern auch für eine lebenslange Sperre.
3. Formelle Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre ist nach § 69a Abs. 7 S. 2 StGB, dass die Sperre mindestens drei Monate, im Wiederholungsfall des § 69a Abs. 3 StGB mindestens ein Jahr gedauert hat.
4. Materielle Voraussetzung für die (vorzeitige) Aufhebung einer Sperrfrist ist nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB, dass neue Tatsachen vorliegen, die hinreichenden Grund zu der Annahme ergeben, dass der Verurteilte zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist.
5. Erhebliche praktische Bedeutung im Hinblick auf die Aufhebung einer Sperrfrist haben die mit sog Nachschulungsmaßnahmen des Verurteilte zusammenhängenden Fragen.
6. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Beschluss, gegen den ggf. sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
 

Rdn 436

 

Literaturhinweise:

Bandemer, Gesucht wird – Eine Aufhebungsursache, NZV 1991, 300

Birnbaum/Biehl/Sage/Scheffel, Evaluation des Nachschulungskursus "Mainz 77", NZV 2002, 164

Burhoff, Vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist (§ 69a Abs. 7 StGB), VA 2002, 74

ders., Entziehung der Fahrerlaubnis – Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist, VA 2012, 142

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 1, VRR 2013, 246

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 2, VRR 2014, 48

ders., Die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012, VRR 2014, 208

Deutscher, VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zu Nachschulungsmaßnahmen nach Trunkenheitsfahrten bei §§ 69, 69a StGB, VRR 2010, 247

Fromm, Gnadenanträge bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot, NZV 2011, 329

Eisenberg/Dickhaus, Zu Fragen vorzeitiger Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Jugendstrafverfahren, NZV 1990, 455

Heinrich, Zur nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist bei Teilnahme am Nachschulungskurs nach dem Modell Freyung, NZV 2004, 102

Himmelreich, Auswirkungen von Nachschulung und Therapie bei Trunkenheitsdelikten im deutschen Strafrecht, DAR 1997, 465

ders., Sperrfrist-Abkürzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 Satz 1 StGB) durch eine Verkehrstherapie, DAR 2003, 110

ders., Nachschulung, Aufbau-Seminar, Wieder-Eignungs-Kurs und Verkehrs-Therapie zur Abkürzung der strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Sperre bei einem Trunkenheitsdelikt, DAR 2004, 8

ders., Psychologische oder therapeutische Schulungs-Maßnahmen zwecks Reduzierung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis-Sperre (§ 69a StGB) – ein Irrgarten für Strafrichter? Ersetzt eine positive schriftliche begründete strafrichterliche Fahr-Eignungs-Beurteilung eine verwaltungsrechtliche MPU?, DAR 2005, 130

ders., Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Eignungs-Beurteilung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bei einem Trunkenheitsdelikt mit einer BAK ab 1,6 Promille, NZV 2005, 337

ders., Unfallflucht (§ 142 StGB): Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnis-Entzug (§§ 69, 69a StGB) und Fahrverbot (§ 44 StGB) bei Nachschulung und Therapie, DAR 2008, 69

ders., Abkürzung oder Aufhebung einer lebenslangen Fahrerlaubnis-Sperre gem. § 69a Abs. 7 StGB – Eine unzutreffende Gesetzes-Auslegung durch ein OLG, SVR 2010, 1

Himmelreich/Karbach, Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht, SVR 2009, 1

Larsen, Die Bedeutung der Nachschulung für die Verteidigung in Strafsachen wegen Trunkenheit im Verkehr mit hoher Blutalkoholkonzentration mit Blick auf die Vermeidung und/oder Vorbereitung auf die MPU, StraFo 1997, 298

s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 421.

 

Rdn 437

1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB handelt es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Bei der Anordnung der Entziehung und der Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB stehen präventive (Anordnungs)Gründe im Vordergrund; es kommt auf die "Ungeeignetheit" des Kraftfahrzeugführers an. Das führt dazu, dass das Gericht (vgl. Rdn 451) – wenn die Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein/werden soll – die Möglichkeit haben muss, die festgesetzte Sperre vorzeitig aufzuheben. Diese Möglichkeit ist in § 69a Abs. 7 StGB vorgesehen (vgl. OLG Celle VRS 115, 410 [für lebenslange Sperre]; LG Berlin VRS 120, 199; LG Ellwangen BA 2002, 223, 224; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 69a Rn 19; ähnlich auch Fischer, § 69a Rn 40 ff.; zur Aufhebung im Jugendstrafverfahren Bandemer NZV 1991, 300; Eisenberg/Dickhaus NZV 1990, 455).

 

☆ Daneben kann ggf. ein Gnadenantrag gestellt werden (vgl. dazu Fromm NZV 2011, 329 ff.; →  Gnade, Allgemeines , Teil G Rdn  1  ff. m.w.N.).Gnadenantrag gestellt werden (vgl. dazu Fromm NZV 2011, ...

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