Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Lauf der Sperrfrist beginnt nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB i.d.R. mit der Rechtskraft des Urteils.
2. Nach § 69a Abs. 5 S. 2 StGB kommt die Anrechnung der Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
3. Die Vorschrift des § 69a Abs. 5 S. 2 StGB wird nach h.M. auf eine nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängte isolierte Sperrfrist nicht entsprechend angewendet.
4. Wird bei einer bereits laufenden Sperre eine zweite oder weitere Sperre angeordnet, läuft diese nicht als sog. Anschlusssperrfrist.
5. Ist der Verurteilte mit der Berechnung der Sperrfrist nicht einverstanden, kann er Einwendungen erheben und ggf. mit dem Rechtsbehelf nach § 458 StPO vorgehen.
 

Rdn 458

 

Literaturhinweise:

Wittig, Zweifelsfragen bei der Berechnung der Sperrfrist nach § 69a StGB, Rpfleger 1978, 245; s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 420, und bei → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Allgemeines, Teil A Rdn 429.

 

Rdn 459

1. Der Lauf der Sperrfrist beginnt nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils (LG Berlin VRS 122, 118; → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Allgemeines, Teil A Rdn 429). Ab diesem Zeitpunkt berechnet sich die (Rest)Dauer und/oder das Ende der Sperrfrist. Dafür gilt:

 

Rdn 460

2.a) Auf den Lauf/die Dauer der Sperrfrist angerechnet wird nach § 69a Abs. 5 S. 2, Abs. 6 StGB die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (Abs. 5 S. 2, Abs. 6; vgl. LG Berlin VRS 122, 118). Grund für diese Anrechnung ist, dass hier ist eine Anrechnung geboten, weil diese Zeit sonst nicht mehr berücksichtigt werden kann. Das Revisionsgericht prüft nur die Rechtmäßigkeit der vom Tatgericht angeordneten Sperrfrist und deren Dauer. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen oder des Berufungsurteils, und zwar auch dann, wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war (LG Aachen DAR 1968, 330; LK/Geppert, § 69a Rn 73; Fischer, § 69a Rn 36). Angerechnet wird demnach die Zeit zwischen der Verkündung eines solchen Urteils und dem Eintritt der Rechtskraft durch Revisionsurteil, Beschluss gem. §§ 349322 Abs. 1 S. 1 StPO, durch Rücknahme eines Rechtsmittels oder bloßen Ablauf der Rechtsmittelfrist (SSW-StGB/Jehle/Harrendorf, § 69a Rn 24; zum Lauf der Sperrfrist bei Revisionseinlegung s. auch LG Oldenburg DAR 67, 50).

 

☆ Ist ein Urteil durch das Revisionsgericht aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen worden, ist auf das erneute tatrichterliche Urteil abzustellen (Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig § 69a Rn 19).erneute tatrichterliche Urteil abzustellen (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig § 69a Rn 19).

 

Rdn 461

b) Ist die Sperrfrist in einem Strafbefehl festgesetzt, wird die Zeit ab Erlass und nicht erst ab Zustellung angerechnet (zum Strafbefehlsverfahren Burhoff, EV, Rn 3448 ff.; Burhoff, HV, Rn 2568). Denn der Zeitpunkt des Erlasses ist der letzte Zeitpunkt, zu dem letztmals eine tatrichterliche Prüfung i.S. § 69a Abs. 5 S. 2 vorgenommen werden konnte (LG Freiburg NJW 1968, 1791; Fischer, § 69a Rn 36, SSW-StGB/Jehle/Harrendorf, § 69a Rn 24; a.A. LG Düsseldorf NJW 1966, 897).

 

Rdn 462

Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt (vgl. Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil B Rn 876 ff.; Burhoff, HV, Rn 2568 ff.) und findet danach eine Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren statt, gilt nicht § 69a Abs. 5 S. 2 StGB, sondern die allgemeine Regel für die Bemessung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 4 StGB (Fischer, § 69a Rn 36). Entsprechendes gilt, wenn im Strafbefehlsverfahren Berufung eingelegt wird.

 

Rdn 463

c) Für das Verfahren gilt: Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, wenn die nach § 69a Abs. 5 S. 2 StGB anzurechnende Zeit bereits abgelaufen ist, ist die Sperre abgelaufen. Im Revisionsverfahren wird allerdings die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann bestätigt und die Revisionverworfen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts die Sperrfrist bereits abgelaufen ist (Fischer, § 69a Rn 38 m.w.N.).

 

☆ Fraglich ist, ob allein der Umstand, dass während des Revisionsverfahrens die Sperrfristabgelaufen ist, zur Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO führt. Das wird von der h.M. verneint (vgl. BGH zfs 1998, 353 = NZV 1998, 418 = VRS 95, 215; OLG Düsseldorf VRS 64, 262; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 76; OLG Hamburg NJW 1981, 2590 = DAR 1981, 27; OLG Hamm JMBl NW 1981, 238; OLG Koblenz VRS 65, 371; OLG Stuttgart VRS 63, 364; Fischer , § 69a Rn 39 m.w.N.).Sperrfristabgelaufen ist, zur Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO führt. Das wird von der h.M. verneint (vgl. BGH zfs 1998, 353 = NZV 1998, 418 = VRS 95, 215; OLG Düsseldorf VRS 64, 262; OLG Frankfurt am...

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