Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO kann es im Hinblick auf eine Sperrfrist zu Problemen kommen.
2. Hinsichtlich der anzuwendenden Regeln gelten grds. die für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Urteil nach § 55 StGB geltenden Regeln entsprechend.
3. Es sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden.
4. Das zuständige Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
 

Rdn 481

 

Literaturhinweise:

Geppert, Auswirkungen einer früheren strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und der dort festgesetzten Sperrfrist auf die Bemessung einer neuen Sperrfrist, MDR 1972, 280

Hentschel, Die Führerscheinsperre bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung, Rpfleger 1977 283

s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 421.

 

Rdn 482

1. Im Strafverfahren kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung einmal während des Erkenntnisverfahrens nach § 55 StGB in Betracht. Ist das unterblieben, muss ggf. im Verfahren nach § 460 StPO nachträgliche eine Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei kann es im Hinblick auf eine Sperrfrist zu Problemen kommen.

 

☆ Hier werden nur die mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussweg nach § 460 StPO zusammenhängenden Fragen dargestellt (vgl. i.Ü. Fischer , § 55 Rn 29 ff. m.w.N.; LK- Geppert , § 69a Rn 58 ff.).nur die mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussweg nach § 460 StPO zusammenhängenden Fragen dargestellt (vgl. i.Ü. Fischer, § 55 Rn 29 ff. m.w.N.; LK-Geppert, § 69a Rn 58 ff.).

Insoweit gilt:

 

Rdn 483

2.a) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass hinsichtlich der anzuwendenden Regeln grds. die für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Urteil nach § 55 StGB geltenden Regeln entsprechend gelten (vgl. dazu SSW-StGB/Jehle/Harrendorf, § 69a Rn 20 ff.; LK-Geppert, § 69a Rn 58 ff., 57 ff.). Das bedeutet, dass der Verurteilte auch unter den Voraussetzungen des § 460 StPO nur so gestellt werden soll/darf, als habe bereits der letzte erkennende Tatrichter die Gesamtstrafenentscheidung getroffen. Es ist also sowohl eine Besser als auch Schlechterstellung ausgeschlossen (LK-Geppert, § 69a Rn 67; BGHSt 32 193).

 

Rdn 484

3. Zu unterscheiden sind folgende Fallgestaltungen (vgl. LK-Geppert, § 69a Rn 67 ff.; Fischer, § 55 Rn 29 ff.):

 

Rdn 485

 

Bisher überhaupt keine Sperre

Ordnet keine der gesamtstrafenfähigen Entscheidungen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Wiedererteilung an, kann die Maßregel im Gesamtstrafenbeschluss nicht nachgeholt und erstmalig angeordnet werden (so schon OLG Hamm NJW 1964 1285 [zur früheren Gesetzeslage]); LK-Geppert, § 69a Rn 67 m.w.N.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 69a Rn 75; Meyer-Goßner/Schmitt § 460 Rn 18).
 

Rdn 486

 

Sperrfrist nur in einer der einzubeziehenden Entscheidungen

Ist nur in einer der einzubeziehenden Entscheidungen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist angeordnet, muss die Maßregel im Gesamtstrafenbeschluss ausdrücklich aufrechterhalten bleiben (BGH NStZ 1992, 231; NStZ-RR 2004, 247 f.; Fischer, § 55 Rn 33 m.w.N.).
 

☆ Geschieht das nicht, entfällt die Maßregel.entfällt die Maßregel.

Die Neufestsetzung der Sperre ist unzulässig (BGH NStZ 1992, 231). Den Umstand, dass die Dauer der noch laufenden Sperrfrist an der Höhe der aufzuhebenden Strafe ausgerichtet war, kann der Gesamtstrafenrichter (nur) dadurch berücksichtigen, dass er die mögliche spezialpräventive Wirkung der schon abgelaufenen Sperre bei Bemessung der neuen Gesamtstrafe mitbedenkt (LK-Geppert, § 69a Rn 67 m.w.N.).
 

☆ Die noch nicht verstrichene alte Sperrfrist läuft in diesem Fall ab Rechtskraft der früheren Entscheidung weiter (BGH, a.a.O.).läuft in diesem Fall ab Rechtskraft der früheren Entscheidung weiter (BGH, a.a.O.).

Ist die Sperrfrist abgelaufen, wird ggf. nur die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten (BGH NJW 2002, 1813, 1814; StRR 2008, 203; vgl. aber BGHSt 42, 308; BGH DAR 2004, 229).
 

Rdn 487

 

Mehrere der einzubeziehenden Entscheidungen enthalten Maßregeln nach §§ 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB

Enthalten mehrere der einzubeziehenden Entscheidungen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist wird im Gesamstrafenbeschluss ohne Bindung an die Rechtskraft der früheren Entscheidungen eine einheitliche neue Sperrfrist festgesetzt (BGH NStZ 2011, 245; LK-Geppert, § 69a Rn 68 i.V.m. Rn 62 ff. m.w.N.). Die alte Sperre wird gegenstandslos.
Für die erforderliche Dauer kommt es auf die Sachlage und Gesamtprognose zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung an (u.a. BGH NJW 2003, 1613, 1615; 2003, 2841; Fischer, § 69a Rn 27 m.w.N.). Eine "Anrechnung" der bereits verstrichenen Sperrfrist(en) aus den früheren Entscheidungen kommt nicht in Betracht. Die Dauer der schon verstrichenen früheren Sperrfrist ist bei der Bemessung der neuen Sperre jedoch prognostisch mitzuberücksichtigen (Fischer, a.a.O.; LK-Geppert, § 69a Rn 68).
Die Mindestfrist der neuen Sperre darf nicht kürzer bemessen werden a...

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