Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Dargestellt werden hier nur die mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB zusammenhängenden Fragen. |
2. |
Eine nachträgliche Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kfz ist nicht zulässig. |
3. |
Auch die Zulässigkeit der Abkürzung eines nach § 44 StGB verhängten Fahrverbotes ist zu verneinen. |
4. |
Wird gegen ein Fahrverbot nach § 44 StGB verstoßen, kommt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG in Betracht. |
Rdn 494
Literaturhinweise:
Busemann/Meyer, Fahrverbot als Sanktion?, ZRP 2010, 239
S. Cramer, Fahren trotz Fahrverbots – Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Falle des § 44 StGB?, DAR 1998, 464
Fehl, Empfiehlt sich eine Vier-Monats-Frist für das Wirksamwerden von Fahrverboten (§ 25 II a StVG) auch bei § 44 StGB?, NZV 1998, 439
Fromm, Gnadenanträge bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot, NZV 2011, 329
Krumm, Das strafrechtliche Fahrverbot, SVR 2009, 136
Mitsch, Die Strafbarkeit der Fahrverbotsübertretung – ein Unikum, NZV 2007, 66
s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 421, und bei → Fahrverbot, Fristberechnung, Teil A Rdn 503.
Rdn 495
1. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine sog. Nebenstrafe. Vorgesehen ist, dass dem Verurteilten vom Gericht das Führen von Kfz jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einen bis zu drei Monaten verboten werden kann. Das Fahrverbot ist im Grunde eine Vorstufe der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die als Maßregel der Sicherung und Besserung allerdings dann die Ungeeignetheit des Verurteilten zur (weiteren) Verkehrsteilnahme voraussetzt. Dies erfordert das Fahrverbot nicht. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt aber voraus, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 29, 58; 24, 348; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 23).
Rdn 496
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich nicht näher mit den Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB. Insoweit wird auf die Kommentierungen zu § 44 StGB bei Fischer, a.a.O.; SSW-StGB/Mosbacher und/oder Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O. verweisen. Ebenfalls nicht dargestellt werden die mit einem Fahrverbot nach § 25 StVG zusammenhängenden Fragen. Insoweit wird verwiesen auf Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1341 ff. m.w.N. und auf Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 5 Rn 147 ff.
☆ Dargestellt werden hier nur die mit (nachträglichen) Beschränkung (vgl. dazu u. Rdn 497 ff.), der Fristberechnung (vgl. dazu → Fahrverbot, Fristberechnung , Teil A Rdn 502 ) und der Abkürzung (vgl. unten bei Rdn 500 ) zusammenhängende Fragen. Hinzuweisen ist schließlich noch auf § 21 StVG. werden hier nur die mit (nachträglichen) Beschränkung (vgl. dazu u. Rdn 497 ff.), der Fristberechnung (vgl. dazu → Fahrverbot, Fristberechnung, Teil A Rdn 502) und der Abkürzung (vgl. unten bei Rdn 500) zusammenhängende Fragen. Hinzuweisen ist schließlich noch auf § 21 StVG.
Rdn 497
2.a) Nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB kann das Fahrverbot – ebenso wie die Sperrfrist nach § 69a StGB (→ Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Allgemeines, Teil A Rdn 430, m.w.N.) auf bestimmte Arten von Kfz beschränkt werden. Insoweit gelten für die Anordnung im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei der Beschränkung der Sperrfrist (→ Fahrerlaubnis, Sperrfrist, nachträgliche Ausnahme, Teil A Rdn 467).
Rdn 498
b) Fraglich ist, ob eine nachträgliche Beschränkung des Fahrverbots, z.B. durch eine Herausnahme bestimmter Fahrzeugarten aus dem Anordnungsbereich, zulässig ist. Das wird man verneinen müssen. Dem steht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und der Umstand entgegen, dass bei § 44 StGB – anders als bei der Sperre nach § 69a StGB in § 69a Abs. 7 StGB nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Aufhebung des Fahrverbotes vorgesehen ist (vgl. LG Aschaffenburg DAR 1978, 277; LK-Geppert, § 44 Rn 46; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 44 Rn 17 m.w.N. aus der Lit.).
Rdn 499
c) Für insoweit ggf. dennoch entstehende Verfahrensfragen wird verwiesen auf die Ausführungen bei → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, nachträgliche Ausnahme, Teil A Rdn 467).
Rdn 500
3. Auch die Zulässigkeit der Abkürzung eines nach § 44 StGB verhängten Fahrverbotes ist zu verneinen. Die Argumente gegen eine nachträgliche Beschränkung des Fahrverbotes (vgl. vorstehend Rdn 498) und bei → Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Abkürzung, Teil A Rdn 425, gelten entsprechend.
Rdn 501
4. Wird gegen ein Fahrverbot nach § 44 StGB verstoßen, kommt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG in Betracht, und zwar sowohl für denjenigen, gegen den sich das Fahrverbot richtet (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), als auch ggf. gegen den Halter, der angeordnet oder zugelassen hat, dass sein Fahrzeug von jemandem geführt wird, gegen den gem. § 44 StGB ein Fahrverbot verhängt ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; wegen weiterer Einzelh. Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 4 Rn 662 ff.).
Siehe auch: → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 420, m.w.N.; → Fahrverbot, Fristberechnung, Teil A Rdn 502; → Fahrverbot, Vollstr...