Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 44 Abs. 2 S. 1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils/Strafbefehl wirksam.
2. Für die Berechnung der Verbotsfrist ist nach § 44 Abs. 3 S. 1 StGB der Tag maßgebend, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gelangt.
3. Gem. § 51 Abs. 5 StGB wird die Dauer einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf die Fahrverbotsdauer angerechnet.
4. Die Zeit, in der der Verurteilte aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, wird nach § 44 Abs. 3 S. 2 StPO in die Fahrverbotsfrist nicht eingerechnet.
5. Die Fahrverbotsfrist endet mit Ablauf der festgesetzten Dauer.
6. Bei Zweifeln über die Fristberechnung ist das Verfahren nach § 458 StPO einzuschlagen.
 

Rdn 503

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, VRR 2008, 409

Buschbell, Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, SVR 2010, 3

Grohmann, Besondere Anrechnungs- und Berechnungsprobleme beim Fahrverbot, DAR 1988, 45

Hentschel, Wann beginnt die Frist für das Fahrverbot nach §§ 44 StGB, 25 StVG, wenn amtliche Verwahrung eines Führerscheins aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist?, DAR 1988, 156

Karl, Fahrverbote aufgrund verschiedener Verfahre, NJW 1987, 1063

Schäpe, Probleme der Praxis bei der Vollstreckung von Fahrverboten, DAR 1998, 10

s.a. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 493.

 

Rdn 504

1. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. Für die Fristberechnung gilt:

 

Rdn 505

2.a) Für die Berechnung der Verbotsfrist ist nach § 44 Abs. 3 S. 1 StGB nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrverbot nach § 44 Abs. 2 S. 1 StGB wirksam wird, sondern erst der Tag, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gelangt (SSW-StGB/Mosbacher, § 44 Rn 23; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 44 Rn 21 m.w.N.; Fischer, § 44 Rn 17a; Hentschel DAR 1988, 156).

 

☆ Die Abgabe bei der Polizei oder dem Gericht genügt (Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig , a.a.O.).Abgabe bei der Polizei oder dem Gericht genügt (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O.).

 

Rdn 506

Mit dieser Regelung sollen Manipulationen verhindert werden, dass nämlich der Verurteilte mit der Verweigerung der Herausgabe des Führerscheins das Fahrverbot praktisch umgeht (vgl. LK-Geppert, § 44 Rn 59). Dadurch verlängert sich allerdings ggf. das Fahrverbot um die Zeit zwischen der Rechtskraft und dem Beginn der Verwahrung mit der Folge einer möglichen Strafbarkeit nach § 21 StVG (Fischer, § 44 Rn 17b).

 

☆ Der Verteidiger muss den Verurteilten auf die sich ggf. ergebende Verlängerung der Fahrverbotsfrist, wenn der Führerschein nicht schnell in amtliche Verwahrung kommt, hinweisen .Verlängerung der Fahrverbotsfrist, wenn der Führerschein nicht schnell in amtliche Verwahrung kommt, hinweisen.

 

Rdn 507

I. Ü. ist nach § 268c StPO der Verurteilte in der HV über den Beginn der Fahrverbotsfrist zu belehren. Dabei handelt es sich nach allgemeiner Meinung jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift, so dass eine unterlassene Belehrung den Fristbeginn unberührt lässt (vgl. LK-Geppert, § 44 Rn 59; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 44 Rn 21).

 

Rdn 508

b) Wird der Führerschein des Verurteilten bereits amtlich verwahrt, z.B. weil bereits ein anderes Fahrverbots nach § 44 StGB vollstreckt wird (vgl. dazu → Fahrverbot, Vollstreckung, Teil B Rdn 476), beginnt die Verbotsfrist des (neuen) Fahrverbotes schon mit der Rechtskraft dieses Fahrverbotes zu laufen (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, § 44 Rn 21). Es beginnt nicht erst mit Ablauf der anderen Fahrverbotsfrist zu laufen, da die Fahrverbote nebeneinander und nicht nacheinander vollstreckt werden (vgl. BayObLG VRS 51, 223; DAR 1994, 74; LG Münster NJW 1990, 2481; Fischer, § 44 Rn 18a; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 44 Rn 21 m.w.N.; zur Vollstreckung mehrerer Fahrverbote – auch in Kombination mit einem Fahrverbot nach § 25 StVG – Burhoff VRR 2008, 409; Burhoff/Gübner, OWi, Rn 1674 ff.).

 

Rdn 509

c) Hat der Verurteilte seinen Führerschein verloren bzw. behauptet er das, muss er nach § 463b Abs. 3 S. 1 StPO bei Nichtvorfinden des Führerscheins auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib abzugeben hat. Im Übrigen wird für den Beginn der Verbotsfrist wie folgt unterschieden:

Erfolgte der Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Urteils, wird auf den Tag des Verlustes abgestellt (AG Viechtach NStZ-RR 2006, 352; Fischer, § 44 Rn 17a; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 44 Rn 21a m.w.N.; Schäpe DAR 1998, 10, 13).
Ist der Führerschein hingegen schon vor Rechtskraft des Urteils verloren gegangen, ist es zutreffend für den Beginn der Verbotsfrist auf den Eingang der Mitteilung über den Verlust bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde abzustellen (so auch LG Essen NZV 2006, 166; LK-Geppert, § 44 Rn 65a, SSW-StGB/Mosbacher, § 44 Rn 23; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a.a.O.). Würde man in diesem Fall für den Fri...

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