Rdn 538

 

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Rdn 539

Als schärfster Eingriff in das Freiheitsrecht eines Bürgers kommt der Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 ff. StGB) in verfassungsrechtlicher Sicht größte Bedeutung zu. Dies betrifft neben der Anordnung auch die Ausgestaltung und das Schaffen der Voraussetzungen für ihre Beendigung. In kaum einem anderen Lebensbereich werden die für einen Rechtsstaat elementaren Werte Freiheit und Sicherheit (dazu Hassemer HRRS 2006 130 = StV 2006, 321) zugleich derart massiv betroffen. Denn der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte hat die ihm auferlegte Strafe bereits vollständig verbüßt. Bei der Sicherungsverwahrung geht es deshalb ausschließlich um die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit, die eine Berechtigung zum Freiheitsentzug geben kann.

 

Rdn 540

Weite Teile des alten Rechts der Sicherungsverwahrung wurden durch das BVerfG durch die Entscheidungen v. 4.5.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) für mit dem GG unvereinbar erklärt und lediglich unter sehr restriktiven Voraussetzungen für längstens bis Ende Mai 2013 als weiterhin anwendbar erklärt (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931). Dort wurden unter besonderer Betonung des Sonderopfers durch den Verwahrten im Kern die Vorgaben für ein verfassungskonformes neues Recht der Sicherungsverwahrung unter Einhaltung eines Abstandsgebo...

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