Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Im Abstand von sechs Monaten wird zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes eine Konferenz mit sämtlichen Beteiligten in der Anstalt durchgeführt. |
2. |
Die Teilnahme an der Konferenz ist außerhalb des Verfahrens zur Fortdauer der Unterbringung die wichtigste Tätigkeit des Verteidigers. |
3. |
Auf Grundlage einer zu erstellenden Diagnose sind sämtliche Probleme, Möglichkeiten und Maßnahmen zu erörtern. |
4. |
Zentrale Elemente der Vollzugsplanungskonferenz ist die Festlegung der vollzugsöffnenden Maßnahmen in einem gestuften Lockerungsprozess und Entlassungsvorbereitungen. |
5. |
Da es gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB bei einer nicht ausreichenden Betreuung durch die Anstalt auch gegen den Willen der Anstalt zu einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kommen kann, müssen konkrete Entlassungsvorbereitungen Bestandteil jedes Vollzugsplans sein. |
Rdn 627
Literaturhinweise:
s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.
Rdn 628
1. Im Abstand von sechs Monaten wird zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes eine Konferenz mit sämtlichen Beteiligten in der Anstalt durchgeführt. Dazu zählen in der Regel der zuständige Abteilungsleiter, der psychologische Dienst und der Sozialdienst. Auch der Untergebrachte ist anwesend, wobei er auf seine Anwesenheit verzichten kann. Der Verteidiger hat ein Anwesenheitsrecht. Bei Beiordnung des Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ist diesem die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten (OLG Dresden NStZ-RR 2014, 357). Die Absprache von Terminen zur Vollzugsplankonferenz mit dem Verteidiger stößt in der Praxis immer wieder auf Probleme. Die Anstalten sind die Anwesenheit von Verteidigern und mit der daraus folgenden Notwendigkeit von Terminabsprachen weniger vertraut. Auch Terminmitteilungen erfolgen eher selten. Dies häufig mit dem Argument, es sei Aufgabe des Untergebrachten seinen Verteidiger von der Konferenz zu unterrichten. Dem ist entgegenzutreten mit der Begründung, dass dem Verteidiger aus eigenem Recht eine Information über den Termin der Konferenz zusteht. Ansonsten liefe das ihm zustehende Recht zur Teilnahme an der Konferenz leer. Auch verstößt es gegen das Gebotes Angleichung des Vollzuges an die üblichen Lebensumstände (→ Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558), wenn der Untergebrachte seinen Rechtsanwalt selbst über alles Wichtige informieren soll. Üblicherweise wird der rechtliche Verkehr mit dem Bürger im Zivil- und Strafrecht immer über den Rechtsanwalt geführt.
2. Tatsächlich handelt es sich bei der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes um die wichtigste Tätigkeit des Verteidigers außerhalb des Prüfungsverfahrens zur Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Vor allem dort hat der Verteidiger die Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck über den Alltag in der Unterbringung, die dort tätigen Personen und die tatsächlichen Probleme zu verschaffen.
Rdn 629
3. Probleme und Möglichkeiten bei Arbeit, Ausbildung und Therapie werden in der Konferenz angesprochen. Der Verteidiger bekommt Kenntnis von Ereignissen, die ihm anderenfalls erst im Rahmen der Stellungnahme der Anstalt im Verfahren zur Fortdauer der Unterbringung bekannt würden. Der Verteidiger hat die Möglichkeit durch Fragen und Anmerkungen auf die Teilnehmer der Konferenz (auch den Mandanten) einzuwirken. Die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens werden festgeschrieben. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft werden ebenso besprochen wie die Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen. Gleiches gilt für das Feld der Förderung schulischer und beruflicher Aus- und Fortbildung und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit. Auch die Unterbringung in der Wohngruppe und die Teilnahme am Wohngruppenvollzug werden erörtert.
Rdn 630
4. Zentrales Element ist die Festlegung der vollzugsöffnenden Maßnahmen (→ Sicherungsverwahrung, Vollzug, vollzugsöffnende Maßnahmen, Teil A Rdn 623). Dabei werden der Verlauf und Probleme bei vorausgegangenen Ausführungen oder Ausgängen besprochen. Zugleich werden die Maßnahmen für den Verlauf der nächsten sechs Monate festgelegt. Ausgangspunkt sind die kraft Gesetzes in der Regel mindestens zu gewährenden vier Ausführungen im Jahr, wobei diese zunächst als gefesselte Ausführungen gewährt werden. Bei "Bewährung" kommt es später dann ungefesselte Ausführungen.
Dabei wird unterschieden zwischen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (Einkauf) und Ausführungen mit behandlerischem Schwerpunkt zur Freizeitgestaltung (Kultur, Natur). Zu den vollzugsöffnenden Maßnahmen gehören auch Gruppenausführungen, Ausgänge mit und ohne Begleitung, Langzeitausgänge und offener Vollzug. Sie werden im Verlauf eines gestuften Lockerungsprozesses weiter gewährt, wenn es nicht zu Problemen und Beanstandungen kommt. In der Regel versucht die Anstalt aus ihrer jeweiligen Sicht, stufenweise ...