Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Soll die Bevollmächtigung urkundlich dokumentiert werden, reicht es aus, dass sich aus dem Schriftstück ergibt, wer, wen, wozu bevollmächtigt. |
2. |
Jeder Wahlverteidiger ist befugt, Untervollmacht zu erteilen, sofern er in der ihm erteilten Vollmacht hierzu ermächtigt ist. |
Rdn 1798
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1772.
Rdn 1799
1.a) Soll die Bevollmächtigung urkundlich dokumentiert werden, reicht es aus, dass sich aus dem Schriftstück ergibt, wer, wen, wozu bevollmächtigt.
Rdn 1800
b) Muster: Verteidigervollmacht (s.a. Burhoff, EV, Rn 5308)
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Muster A.16: Verteidigervollmacht
In der Strafsache gegen mich bevollmächtige ich Frau Rechtsanwältin _________________________ mit meiner Verteidigung.
Rdn 1801
c) Jeder mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt lässt sich ungeachtet des fehlenden Formzwangs vom Mandanten i.d.R. drei Vollmachtsformulare unterschreiben.
Rdn 1802
aa) Die Vollmachtsvorlage bei den Verfolgungsbehörden ist zwar nicht zwingend, weil das Fehlen einer Urkunde das Verteidigungsverhältnis selbst (Innenvollmacht) nicht berührt (s.a. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2022 – 1 BvR 305/21, NJW 2022, 1441; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.1.2021 – VGH B 71/20, zfs 2021, 173 m. Anm. Burhoff StRR 3/2021, 27; BGHSt 36, 259, 260; NStZ 2005, 583 [für Rechtsmittelrücknahme]; StraFo 2010, 339; KG VRR 2012, 74 m. Anm. Burhoff; OLG Brandenburg VRS 117, 305 [an keine Form gebunden]; OLG Jena VRS 108, 276; OLG München StV 2008, 127; OLG Schleswig SchlHA 2010, 283 [Dö/Dr]; LG Ellwangen NStZ 2003, 331 [für AE]; LG Cottbus StraFo 2002, 233 [für AE]; Burhoff, EV, Rn 5285; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 137 Rn 9 m.w.N.; Meyer-Lohkamp/Venn StraFo 2009, 265, 267).
☆ Äußert das Gericht aber Zweifel an der Bevollmächtigung, kann es einen Nachweis verlangen (s. z.B. OLG München StV 2008, 127, 128; s.a. BVerfG NJW 2012, 141 mit Anm. Burhoff StRR 2011, 426 [nachvollziehbare Gründe erforderlich]). Dieser kann durch Einreichung der Originalurkunde erbracht werden, nach § 145a Abs. 1 S. 2 aber auch durch Einreichung einer (digitalen) Kopie der Vollmachtsurkunde.Zweifel an der Bevollmächtigung, kann es einen Nachweis verlangen (s. z.B. OLG München StV 2008, 127, 128; s.a. BVerfG NJW 2012, 141 mit Anm. Burhoff StRR 2011, 426 [nachvollziehbare Gründe erforderlich]). Dieser kann durch Einreichung der Originalurkunde erbracht werden, nach § 145a Abs. 1 S. 2 aber auch durch Einreichung einer (digitalen) Kopie der Vollmachtsurkunde.
Rdn 1803
bb) Befindet sich der Mandant in U-Haft oder (in anderer Sache) in Strafhaft, benötigt der Wahlverteidiger eine Vollmachtsurkunde, da er andernfalls (mit Ausnahme des durch Sprechschein genehmigten Anbahnungsgesprächs) in der JVA nicht als Verteidiger registriert werden wird (dazu Burhoff, EV, Rn 2956 ff.; 4837 ff.).
Rdn 1804
cc) Eine weitere Ausfertigung der Vollmacht sollte für den Fall erforderlicher Ermittlungen vorgehalten werden.
Rdn 1805
Beispiel:
Die Ehefrau des Mandanten ruft am Morgen des HV-Tages in der Kanzlei an und teilt mit, ihr Mann könne zum Termin nicht erscheinen, da er erkrankt sei. Bereits gestern sei der Arzt … da gewesen und habe ihn krankgeschrieben.
Schon weil hier aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit sofortiges Handeln des Verteidigers geboten ist, wenn gerichtliche Zwangsmaßnahmen infolge des Ausbleibens vermieden werden sollen, befreit das Vorhandensein einer Vollmachtsurkunde – wenn er sich nicht bereits eine Entbindungserklärung zu Beginn seiner Tätigkeit hat unterzeichnen lassen – den Verteidiger hier von langwierigen Diskussionen mit dem behandelnden Arzt über dessen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Rdn 1806
d) Im Handel erhältliche, vorgedruckte oder in Fachbüchern enthaltene Vollmachtsmuster (z.B. Burhoff, EV, Rn 5308) beinhalten für den Strafprozess eine Vielzahl von Ermächtigungen des Rechtsanwalts, die alle nur denkbaren Verfahrenskonstellationen abdecken. Ob der Mandant, wenn er das Formular unterschreibt, überhaupt erfasst, in welchem Umfang er seinen Verteidiger ermächtigt, ist schon im Hinblick auf die Ausgestaltung des Formulars als Katalog und die darin enthaltenen juristischen Fachbegriffe äußerst zweifelhaft. Speziell im Fall eines Verteidigerwechsels bei zuvor eingetretenen nachteiligen Rechtsfolgen für den Mandanten bekommt der neue Verteidiger immer wieder zu hören, dass der Mandant den früheren Verteidiger zu dieser oder jener (Prozess-)Handlung überhaupt nicht ermächtigen wollte.
☆ Vorformulierte Vollmachtsformulare stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH StraFo 2006, 454), sodass ihr Inhalt u.a. auch am Maßstab des § 305c BGB überprüft werden kann.Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH StraFo 2006, 454), sodass ihr Inhalt u.a. auch am Maßstab des § 305c BGB überprüft werden kann.
Rdn 1807
Jedenfalls müssen vorformulierte Vollmachtsformulare daraufhin durchgesehen werden, ob...