Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Nach § 341 Abs. 1 ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. |
2. |
Zur Fristwahrung ist bei schriftlicher Einlegung der Revision erforderlich, dass die Revisionsschrift innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. |
3. |
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist ist nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 44 möglich. |
Rdn 2127
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.
Rdn 2128
1.a) Nach § 341 Abs. 1 ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen (allgemein → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1465; → Revision, Einlegung, Allgemeines, Teil A Rdn 2107). Die fristgerechte Einlegung der Revision hat zur Folge, dass der Eintritt der Rechtskraft der tatrichterlichen Entscheidung gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343). Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rdn 2129
Hat die Urteilsverkündung nicht (vollständig) in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden und war dieser auch nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 oder 434 Abs. 1 S. 1 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten, beginnt die Frist gem. § 341 Abs. 2 mit der Zustellung des Urteils. Die Revision kann im Fall der Abwesenheit des Angeklagten aber auch bereits vor der Urteilszustellung eingelegt werden (BGHSt 25, 187, 189).
Rdn 2130
b) Ist die Entscheidung an den Angeklagten und an den Verteidiger in gleicher Weise zugestellt worden, ist nach § 37 Abs. 2 die letzte Zustellung maßgebend, es sei denn, dass bei der zweiten Zustellung die durch die erste Zustellung in Gang gesetzte Frist bereits abgelaufen war (BGHSt 34, 371; OLG Düsseldorf StV 1996, 473; Meyer-Goßner/Schmitt, § 37 Rn 29; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1542, m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn das Urteil an mehrere Verteidiger zugestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 21/15). Wird allerdings an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt, kommt es nur auf die erste Zustellung an (BGH NJW 1978, 60). Bei mehreren Angeklagten beginnt die Revisionsbegründungsfrist für jeden gesondert zu laufen und richtet sich nach der jeweiligen Zustellung an den Angeklagten und/oder seinen Verteidiger (BGH, Beschl. v. 2.11.2010 – 1 StR 544/09).
☆ Fehlt es an der entsprechenden Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers, wird durch die Zustellung an ihn die Revisionsbegründung nicht in Gang gesetzt, selbst wenn er in der HV für den Angeklagten aufgetreten ist (BGH NStZ-RR 2009, 144).
Hat der Verteidiger hingegen eine Vollmacht zu den Akten gereicht, die eine Zustellungsermächtigung nach § 145a enthält (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Zustellungsvollmacht, Teil A Rdn 1821), setzt die Zustellung der Entscheidung nur an den Angeklagten selbst gleichwohl die Frist in Lauf. Dies sogar auch dann, wenn der Verteidiger nicht gem. § 145a Abs. 3 benachrichtigt worden ist. § 145a enthält nur eine Zustellungsermächtigung, begründet aber keine Pflicht zur Zustellung an den Verteidiger (BayObLG NJW 1993, 150). Dies muss der Verteidiger beachten und seinen Mandanten anhalten, ihn sofort zu benachrichtigen, sobald er eine Zustellung erhält, da sonst die einwöchige Einlegungsfrist für die Revision leicht versäumt werden kann. In den Fällen kann dann aber Wiedereinsetzung in Betracht kommen (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1521).
Rdn 2131
2.a) Zur Fristwahrung ist bei schriftlicher Einlegung der Revision erforderlich, dass die Revisionsschrift innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (Einzelh. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristwahrung, Teil A Rdn 1570). Der Eingang bei einer für das zuständige Gericht gebildeten gemeinsamen Eingangsstelle genügt. Das zuständige Gericht ist wie bei der Revisionsbegründung das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, nicht das Revisionsgericht. Die Revision ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn irrtümlich ein falscher "Betreff" oder ein falsches Aktenzeichen angegeben worden ist, sofern sich klar ergibt, dass gegen das am … verkündete Urteil des betreffenden Tatgerichts Revision eingelegt werden soll (BGH wistra 1999, 346).
Rdn 2132
b)aa) Die Fristberechnung erfolgt gemäß § 43 (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristberechnung, Teil A Rdn 1557). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs wird durch den Eingangsstempel des Gerichts nachgewiesen. Wird dessen Richtigkeit beanstandet, ist über die Rechtzeitigkeit des Eingangs ggf. Beweis zu erheben. Verbleibende Zweifel wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus (BGH NJW 1960, 2202; BayObLG NZV 1992, 498). Lässt sich allerdings nicht klären, ob der Revisionsschriftsatz überhaupt bei Gericht eingegangen ist, findet der...