Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 2445
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009, und bei → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2312.
Rdn 2446
1. Hängt die Zulässigkeit des Verfahrens vom (positiven) Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ab, spricht man von Verfahrensvoraussetzungen. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses steht der Durchführung des Verfahrens entgegen, ist also negativer Natur (BGHSt 10, 74; 32, 345, 350; 36, 294, 295; Dahs, RV, Rn 94). Die Grenzen sind fließend.
Rdn 2447
2. Fehlt eine Verfahrensvoraussetzung bzw. liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist im Revisionsverfahren Folgendes zu beachten:
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Fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung erst im Revisionsverfahren bzw. tritt das Verfahrenshindernis erst im Revisionsverfahren ein, stellt das Revisionsgericht das Verfahren entweder gem. § 206a durch Beschluss oder gem. § 260 Abs. 3 durch Urteil ein. ☆ Dies gilt allerdings nur, wenn die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durch wirksame Rechtsmitteleinlegung gehemmt worden ist. Auf die Ordnungsgemäßheit der Revisionsbegründung kommt es dann aber nicht mehr an (BGHSt 22, 213).Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durch wirksame Rechtsmitteleinlegung gehemmt worden ist. Auf die Ordnungsgemäßheit der Revisionsbegründung kommt es dann aber nicht mehr an (BGHSt 22, 213). |
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Fehlte die Verfahrensvoraussetzung bereits in der Tatsacheninstanz bzw. lag das Verfahrenshindernis bereits in der Tatsacheninstanz vor und hat der Tatrichter dies übersehen, ist das tatrichterliche Urteil rechtsfehlerhaft und die Revision begründet. Das Revisionsgericht hebt in diesem Fall das tatrichterliche Urteil entweder durch Beschluss (§ 349 Abs. 4) oder durch Urteil (§ 349 Abs. 5) auf und stellt das Verfahren gem. § 354 Abs. 1 ein. ☆ Lag der Mangel bereits vor Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung vor, prüft das Revisionsgericht das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Verfahrenshindernissen allerdings nur, wenn eine zulässige Revision vorliegt, die form- und fristgerecht eingelegt und – zumindest mit der allgemeinen Sachrüge – begründet worden ist. Ist das nicht der Fall, wird die Revision als unzulässig verworfen, auch wenn der Tatrichter das Verfahrenshindernis übersehen hat (BGHSt 16, 115).Mangel bereits vor Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung vor, prüft das Revisionsgericht das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Verfahrenshindernissen allerdings nur, wenn eine zulässige Revision vorliegt, die form- und fristgerecht eingelegt und – zumindest mit der allgemeinen Sachrüge – begründet worden ist. Ist das nicht der Fall, wird die Revision als unzulässig verworfen, auch wenn der Tatrichter das Verfahrenshindernis übersehen hat (BGHSt 16, 115). |
Rdn 2448
3. Zu Verfahrensvoraussetzungen ist hinzuweisen auf folgende (s.a. Burhoff, EV, Rn 2262 ff.)
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Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss (BGH NStZ 1986, 276); der Eröffnungsbeschluss soll allerdings noch im laufenden Verfahren nachgeholt werden können (BGHSt 19, 224; zu Anklage/EÖB Burhoff, EV, Rn 574 ff., 2387 ff. u. Burhoff, HV, Rn 1882 ff.), |
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Die deutsche Gerichtsbarkeit, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, |
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die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Burhoff, HV, Rn 3479 ff.), |
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der fristgerechte und vom Berechtigten gestellte Strafantrag (Burhoff, EV, Rn 2295 ff.). |
Rdn 2449
4. Zu Verfahrenshindernissen ist hinzuweisen auf folgende (s.a. Burhoff, EV, Rn 2278 ff.)
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Die anderweitige Rechtshängigkeit, |
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die entgegenstehende Rechtskraft, |
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der Strafklageverbrauch (s. dazu Burhoff, EV, Rn 2288 ff.), |
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der Tod des Angeklagten, |
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die Verjährung, |
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die Immunität. |
☆ Verfahrensvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse sind auch dann noch voll zu berücksichtigen , wenn die Revision beschränkt wurde. Solange noch ein Zipfel des Verfahrens anhängig ist, schlagen fehlende Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse voll durch und zwingen zur Einstellung des Verfahrens insgesamt (BGHSt 11 393, 394). sind auch dann noch voll zu berücksichtigen, wenn die Revision beschränkt wurde. Solange noch ein "Zipfel" des Verfahrens anhängig ist, schlagen fehlende Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse voll durch und zwingen zur Einstellung des Verfahrens insgesamt (BGHSt 11 393, 394).
Siehe auch: → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, m.w.N.