Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 2457
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.
Rdn 2458
1.a) Die Revision ist zulässig gegen folgende Arten von Urteilen:
▪ |
Erstinstanzliche Urteile der OLG gem. § 120 GVG, |
▪ |
erstinstanzliche Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte beim LG, |
▪ |
Berufungsurteile der Strafkammern beim LG, |
▪ |
Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte beim AG, die mit der Berufung angefochten werden können (Sprungrevision gem. § 335). |
☆ Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht die Form oder Bezeichnung der gerichtlichen Entscheidung, sondern der Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGHSt 18, 381; 50, 180; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt , § 333 Rn 1). Auch wenn eine Entscheidung fälschlicherweise nicht als Urteil bezeichnet wurde, ist das Rechtsmittel der Revision eröffnet, wenn einer der o.g. Entscheidungsinhalte vorliegt. für die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht die Form oder Bezeichnung der gerichtlichen Entscheidung, sondern der Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGHSt 18, 381; 50, 180; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 333 Rn 1). Auch wenn eine Entscheidung fälschlicherweise nicht als Urteil bezeichnet wurde, ist das Rechtsmittel der Revision eröffnet, wenn einer der o.g. Entscheidungsinhalte vorliegt.
Rdn 2459
b) Bei der Anfechtung amtsgerichtlicher Urteile von Strafrichtern bzw. Schöffengerichten kann der Verteidiger zwischen der Berufung gem. § 312 und der Sprungrevision gemäß § 335 wählen (→ Revision, Sprungrevision, Teil A Rdn 2267).
☆ Im Jugendstrafverfahren ist die Revision allerdings für denjenigen ausgeschlossen, der bereits Berufung eingelegt hatte (§ 55 Abs. 2 JGG; eingehend → JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen , Teil A Rdn 809 ff.).Jugendstrafverfahren ist die Revision allerdings für denjenigen ausgeschlossen, der bereits Berufung eingelegt hatte (§ 55 Abs. 2 JGG; eingehend → JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen, Teil A Rdn 809 ff.).
Rdn 2460
2. Zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehören somit sämtliche Verfahrensbeteiligte außer Zeugen und Sachverständige (hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 296 Rn 1 ff.; → JGG-Besonderheiten, Anfechtungsberechtigung, Teil A Rdn 637; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Befugnis, Teil A Rdn 1322).
Rdn 2461
Die Revisionsberechtigten sind somit namentlich
▪ |
der Angeklagte (§ 296 Abs. 1), |
▪ |
die StA (§ 296 Abs. 1), die sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Revision einlegen kann, |
▪ |
der Verteidiger (§ 297), solange er nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten handelt, |
▪ |
der gesetzliche Vertreter des Angeklagten (§ 298), |
▪ |
der Nebenkläger (§ 401), allerdings mit den Beschränkungen des § 400, woraus sich ergibt, dass er die Revision nicht einlegen kann, um einen anderen Rechtsfolgenausspruch oder eine Verurteilung wegen einer nicht anschlussfähigen Tat zu erreichen (z.B. Meyer-Goßner/Schmitt, § 400 Rn 6 m.w.N.), |
▪ |
die Nebenbeteiligten (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 440 Abs. 3, 442 Abs. 1, 444 Abs. 2 S. 2). |
Rdn 2462
3. Die Revision ist nur zulässig, wenn eine Beschwer vorliegt (BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 8 m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1382). Beschwert ist der Rechtsmittelführer, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für ihn mit sich bringt, also in seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar eingegriffen worden ist (BGHSt 7, 153). Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Entscheidungsausspruch herleiten, nicht erst aus den Entscheidungsgründen (BGH, a.a.O.).
☆ Da es auf die Entscheidungsgründe nicht ankommt, ist der Angeklagte durch ein freisprechendes Urteil in keinem Fall beschwert ( Meyer-Goßner/Schmitt , vor § 296 Rn 13 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.10.2015 – 1 StR 56/15 m.w.N. im Verfahren Mollath ; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2010, 346 m.w.N.).freisprechendes Urteil in keinem Fall beschwert (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 13 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.10.2015 – 1 StR 56/15 m.w.N. im Verfahren Mollath; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2010, 346 m.w.N.).
Rdn 2463
4. Die Revision muss form- und fristgerecht eingelegt (→ Revision, Einlegung, Form, Teil A Rdn 2117; → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2126) und form- und fristgerecht begründet worden sein (→ Revision, Begründung, Form, Teil A Rdn 2057; → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2066).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292; → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.