Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
§ 304 Abs. 4 S. 1 erklärt die Beschwerde gegen Entscheidungen des BGH für unzulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der OLG, es sei denn diese sind erstinstanzlich tätig und es liegt einer der in § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 normierten Ausnahmefälle vor. |
2. |
Darüber hinaus ist in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG ein "spezialgesetzlicher" Beschwerdeausschluss enthalten. |
3. |
Der Katalog des § 304 Abs. 4 S. 2 ist abschließend. Zudem ist die Vorschrift grds. restriktiv auszulegen. |
4. |
Weitere Ausnahmen bestehen bei einzelnen Entscheidungen der Ermittlungsrichter des BGH und der OLG. Diese sind – abschließend – aufgeführt in § 304 Abs. 5, der als eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechende Bestimmung eng auszulegen ist. |
Rdn 418
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 401.
Rdn 419
1. § 304 Abs. 4 S. 1 erklärt die Beschwerde gegen Entscheidungen des BGH für unzulässig (zu Ausnahmen bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH Teil A Rdn 424 f.). Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der OLG, es sei denn diese sind erstinstanzlich tätig und es liegt einer der in § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 normierten Ausnahmefälle vor. In diesen Fällen kann Beschwerde zum BGH (§ 135 Abs. 2 GVG) erhoben werden.
Rdn 420
Soweit eine Entscheidung des OLG der Beschwerde entzogen ist, gilt dies auch für die sog. Annexentscheidungen wie Kosten- und Auslagenentscheidungen. Über Einwendungen hiergegen entscheidet der BGH nach § 463 Abs. 3 S. 3 nur, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt wurde und diese noch nicht verbeschieden oder zurückgenommen ist (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – StB 32/20, StRR Sonderausgabe 5/2021, 3). Dies betrifft auch den Fall, dass das OLG das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt (BGH NJW 2000, 1427 m. abl. Anm. Hilger NStZ 2000, 332). Ebenso wenig isoliert anfechtbar ist die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§§ 2 ff. StrEG; BGHSt 26, 250); auch hier kommt eine Anfechtung nur "zusammen" mit dem Urteil in Betracht (§ 8 Abs. 3 S. 2 StrEG i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 3; BGH, Beschl. v. 5.10.2021 – 3 StR 54/21, NStZ-RR 2022, 128).
Rdn 421
2. Darüber hinaus ist in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG ein "spezialgesetzlicher" Beschwerdeausschluss enthalten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
StPO |
Akteneinsicht Gewährung vor Abschluss der Ermittlungen Form der Akteneinsicht |
§ 406e Abs. 5 S. 4 §§ 32f Abs. 3 |
Auskünfte/Akteneinsicht/Datenverwendung Gerichtliche Entscheidung vor Abschluss der Ermittlungen |
§ 480 Abs. 3 S. 3 (zu den Rechtsmitteln in diesen Fällen Burhoff, EV, Rn 393) |
Auslagenentscheidung bei Klagerücknahme/Einstellung des Verfahrens |
§ 467a Abs. 3 |
Berufung (Nicht-)Annahme (→ Berufung, Annahmeberufung, Teil A Rdn 30 ff.) |
§ 322a S. 2 |
Beschleunigtes Verfahren Ablehnung der Entscheidung zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren |
§ 419 Abs. 2 S. 2 |
Beschuldigtenvernehmung durch die StA/Vorführung Gerichtliche Entscheidungen |
§ 163a Abs. 3 S. 5 |
Beschwerdeeinschränkung s. → Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, generelle, Teil A Rdn 468 ff. |
§ 305 S. 1 |
Einziehungsbeteiligung Anordnung der Verfahrensbeteiligung |
§ 424 Abs. 4 S. 1 |
Eröffnung des Hauptverfahrens Ablehnung von Einwendungen/Beweisanträgen Anordnung von Beweiserhebungen Eröffnungsbeschluss |
§ 201 Abs. 2 S. 2 § 202 S. 2 § 210 Abs. 1 |
Haftkontrolle Übertragung auf die StA |
§ 119 Abs. 2 S. 2 |
Haftbeschwerde neben Antrag auf Haftprüfung |
§ 117 Abs. 2 S. 1 |
Hauptverhandlung Unterbrechung |
§ 229 Abs. 3 S. 3 |
Kostenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung Kostenüberbürdung auf den Anzeigeerstatter |
§ 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 § 469 Abs. 3 |
Nebenklage Anschlussentscheidung in Fällen des § 395 Abs. 3 |
§ 396 Abs 2 S. 2 |
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren |
§ 404 Abs. 5 S. 3 |
Postsendung, Öffnung Übertragung der Befugnis |
§ 100 Abs. 3 S. 3 |
Revisionsverfahren Unzuständigkeitserklärung |
§ 348 Abs. 2 |
Richterablehnung Begründetheit |
§ 28 Abs. 1 |
Untersuchung anderer Personen Anordnung von Maßnahmen |
§ 81c Abs. 3 S. 4 |
Verfahrenseinstellungen durch das Gericht |
§ 153 Abs. 2 S. 4 § 153a Abs. 2 S. 4 |
Verletztenbeistand |
§§ 406f Abs. 2 S. 2 |
Verteidigerausschluss Rechtsanwaltskammer |
§ 138d Abs. 6 S. 3 |
Verweisung Verweisungsbeschluss (nur StA) |
§§ 270 Abs. 3, 210 Abs. 1 |
Weitere Beschwerde s. Rdn 572 ff. |
§ 310 Abs. 2 |
Wiederaufnahmeverfahren Anordnung der Wiederaufnahme/Erneuerung der HV |
§ 372 S. 2 |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stattgabe |
§ 46 Abs. 2 |
Zeugenbeistand Ausschluss von der Vernehmung Beiordnung |
§ 68b Abs. 3 S. 1 |
Zeugenvernehmung (audiovisuell) Gestattung des Aufenthalts an einem anderen Ort |
§ 247a S. 2 |
Zeugenvernehmung durch die StA Gerichtliche Entscheidungen |
§§ 161a Abs. 3 S. 4, 147 Abs. 5 |
Zeugenvernehmung durch Ermittlungsrichter getrennt von den Anwesenheitsberechtigten |
§ 168e S. 5 |
Zuständigkeitsverschiebung Vorlegung an ein Gericht höherer Ordnung Vorlegung an ein vorrangig zuständiges Gericht |
§ 225a Abs. 3 S. 2 §... |