Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 72
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58.
Rdn 73
1. Das ergangene Verwerfungsurteil kann mit dem Wiederaufnahmeantrag und/oder der Revision alternativ oder kumulativ angefochten werden. Allerdings hat der Gesetzgeber dabei nicht das Gleiche auf zwei verschiedene Arten regeln wollen. Ziel der Wiedereinsetzung ist nämlich das unmittelbare Wiederaufleben der Tatsacheninstanz, während Ziel der Revision die obergerichtliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage ist, ob die gegebenen Umstände das Ausbleiben des Angeklagten als nicht schuldhaft erscheinen ließen, sodass das Urteil gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen.
☆ Daraus wird deutlich, dass der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung nach Versäumung der HV und die Revision gegen ein Verwerfungsurteil unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, nicht deckungsgleiche Ziele verfolgen und verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen (OLG Düsseldorf StV 2009, 13), sodass beide Anfechtungswege beschritten werden müssen, will der Angeklagte nicht von vornherein auf das ihm zur Verfügung stehende Rügepotenzial verzichten ( Burhoff , HV, Rn 856 ff.), zumal es nicht selten vorkommt, dass die Anfechtung der Versagung von Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, während die Revision Erfolg hat. Der umgekehrte Fall ist wegen § 342 Abs. 2 S. 2 nicht möglich.unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, nicht deckungsgleiche Ziele verfolgen und verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen (OLG Düsseldorf StV 2009, 13), sodass beide Anfechtungswege beschritten werden müssen, will der Angeklagte nicht von vornherein auf das ihm zur Verfügung stehende Rügepotenzial verzichten (Burhoff, HV, Rn 856 ff.), zumal es nicht selten vorkommt, dass die Anfechtung der Versagung von Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, während die Revision Erfolg hat. Der umgekehrte Fall ist wegen § 342 Abs. 2 S. 2 nicht möglich.
Rdn 74
Zu den Anfechtungsmöglichkeiten in Verfahren nach dem JGG wird verwiesen auf. → JGG-Besonderheiten, Berufung, Teil A Rdn 651.
Rdn 75
2. Die Anfechtungsmöglichkeiten sind dargestellt in folgender
☆ Aus den nachfolgend dargestellten Überlegungen heraus folgt, dass stets von beiden Anfechtungsmöglichkeiten gleichzeitig Gebrauch gemacht werden sollte.stets von beiden Anfechtungsmöglichkeiten gleichzeitig Gebrauch gemacht werden sollte.
Rdn 76
3. Zu beachten ist § 342 Abs. 3, demzufolge qua Gesetz unwiderleglich vermutet wird, dass der Angeklagte, der ohne Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Revision einlegt, auf den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung verzichtet. § 342 Abs. 3 soll allerdings dann nicht greifen, wenn der Angeklagte zur HV nicht wirksam geladen worden war (OLG Hamburg StV 2001, 339).
Rdn 77
Im Übrigen hängt die Fiktionswirkung nicht davon ab,
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dass zuvor eine diesbezügliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2011, 21) |
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noch davon, ob die Revision selbst
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zulässig ist (OLG Stuttgart Justiz 1976, 265 zu § 55 Abs. 2 JGG), |
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bereits vor Fristbeginn nach § 341 Abs. 2 eingelegt wurde (OLG Düsseldorf VRS 89, 132 oder |
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zurückgenommen (OLG Zweibrücken NJW 1965, 1033) bzw. nach Rücknahme erneut – in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag – eingelegt wird (OLG Frankfurt/Main a.a.O.). |
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Rdn 78
Der Verzicht wird von der Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn – sofern Wiedereinsetzungsantrag und Revisionseinlegung nicht in demselben Schriftsatz enthalten sind – bei Einlegung der Revision entweder der Wiedereinsetzungsantrag nicht bereits gestellt wurde oder beide Erklärungen nicht zumindest gleichzeitig bei Gericht eingehen. Gleichzeitigkeit ist dabei nicht schon gewahrt, wenn die Schriftsätze am selben Tag bei Gericht eingehen; es kommt vielmehr auf deren zeitliche Reihenfolge unabhängig von der Länge des dazwischenliegenden Zeitraumes an, sodass ein eine Stunde und 45 Minuten nach der Revisionseinlegung eingehender Schriftsatz mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr als gleichzeitig angesehen werden kann (OLG Stuttgart NJW 1984, 2900).
☆ Da es an einer dem § 342 Abs. 3 vergleichbaren Vorschrift im Wiedereinsetzungsrecht fehlt, folgt für den Verteidiger daraus,folgt für den Verteidiger daraus,
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entweder Rechtsbehelf und Rechtsmittel ohnehin nur in einem Schriftsatz oder |
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in zwei Schriftsätzen einzureichen, wobei dann aber der den Antrag auf Wiedereinsetzung beinhaltende Schriftsatz zuerst bei Gericht eingehen muss (Nachweis: Sendeprotokoll). |
Rdn 79
Der zeitliche Zwischenraum, der zwischen dem Eingang der Revisionseinlegung und dem ihm nachfolgenden Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt, ist keine Frist i.S. des § 44 S. 1 und daher einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich.
Siehe auch: → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 57, m.w.N.; → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Anfechtung, Revision, Teil A Rdn 80; → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Anfechtung, Wiedereinsetzung, Teil A Rdn 92; → Wiedereinsetzung i...