Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 1065
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045.
Rdn 1066
1. Über die Verweisung in § 79 Abs. 3 OWiG gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschrift des § 346 entsprechend. Diese sieht vor, dass der Amtsrichter die Äußerlichkeiten der Fristwahrung und die Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 prüft. Eine darüber hinausgehende Prüfung ist ihm verwehrt (BGH NJW 2007, 165). Über die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, die sich aus anderen Gründen ergibt, hat allein das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden (BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2016, 24).Das AG darf somit nicht darüber entscheiden, ob die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 oder 2 OWiG zulässig ist (OLG Düsseldorf VRS 89, 49) oder den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 genügt (Göhler/Bauer, § 79 Rn 34a; → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2040) oder z.B. aufgrund eines vorangegangen Rechtsmittelverzichts unzulässig ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2023 – 1 ORbs 166/23).
Rdn 1067
Besondere Vorsicht ist mit Blick auf § 32d S. 2 geboten, der über § 79 Abs. 3 und § 110c OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung müssen seitens des Verteidigers oder eines Rechtsanwalts zwingend durch ein elektronisches Dokument vorgenommen werden, das den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 bis Abs. 4 genügt. Es empfiehlt sich die Übermittlung dieser Schriftsätze per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA). Bei Missachtung dieser Formvorschrift verwirft das AG die Rechtsbeschwerde als unzulässig (hierzu KG, Beschl. v. 11.5.2022 – 3 Ws (B) 88/22, NJW 2022, 2286). Allerdings kann in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, da ein Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zugerechnet wird (KG, a.a.O.). Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der für § 110c Ergänzungen vorsieht, sollen künftig die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie die Gegenerklärung zwingend als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Der Verteidiger sollte dies im Blick behalten.
Rdn 1068
2. Im Hinblick auf den Prüfungsumfang der Zulässigkeitsprüfung und die Voraussetzungen des Antrags nach § 346 gelten die Ausführungen zur Revision unter → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2040 entsprechend. Auf diese kann deshalb verwiesen werden.
Siehe auch: → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045, m.w.N.; → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2040.